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8 16.
Ist ein Staatsbeamter oder ein ausgeschiedener Staatsbeamter, dessen Hinter—
bliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Gesetzes Witwen= oder Waisengeld
zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen
das Witwen= und Waisengeld auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden,
wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den
Tag, mit dem die Zahlung des Witwen= und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem
Falle das Staatsministerium. Die Beträge an Witwen= und Waisengeld, die in einem
solchen Falle gezahlt worden sind, kommen von den Besoldungs-, Warte= oder Ruhe-
gehaltsbeträgen in Abzug, auf die der angeblich Verschollene oder seine gesetzlichen
Vertreter an sich Anspruch zu erheben berechtigt sein würden.
§l 17.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1911 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten die bisherigen Bestimmungen über die Pensions-
berechtigung der Witwen und Waisen von Staatsbeamten, insbesondere das Gesetz über
die Pensionierung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener vom 6. April 1821
und die dazu ergangenen Nachträge, mit der Maßgabe außer Kraft, daß auf die Pensions-
ansprüche der Hinterbliebenen der vor dem 1. Januar 1911 verstorbenen Staatsbeamten
die bisherigen Bestimmungen nach wie vor Anwendung zu finden haben.
l 18.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das Staats-
ministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 22. Februar 1911.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulosen.