Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

8 2. 
Auf die Fürsorge für die Hinterbliebenen der festangestellten Volksschullehrer 
findet das Staatsbeamtenhinterbliebenengesetz vom 22. Februar d. J. nebst seinen 
künftigen Abänderungen und Ergänzungen entsprechende Anwendung, unbeschadet 
der in den folgenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen. 
8 3. 
Als Besoldung des Lehrers im Sinne des § 2 des Staatsbeamtenhinter- 
bliebenengesetzes gilt das Diensteinkommen, das für die Berechnung des Ruhe- 
gehaltes maßgebend gewesen ist oder maßgebend gewesen wäre, wenn der Lehrer an 
seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
8 4. 
Hat sich der Lehrer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis der Schulbehörde ver— 
heiratet, so kann der Witwe und den Kindern das Witwen- und Waisengeld von 
dem Staatsministerium versagt werden. 
5. 
Scheidet ein festangestellter Lehrer aus dem Volksschuldienste des Großherzog= 
tums aus, so kann mit landesherrlicher Genehmigung bei Bedürftigkeit 
a) den Familienangehörigen des Lehrers eine widerrufliche Unterstützung bis 
zur Hälfte des Betrags, der dem Lehrer als Ruhegehalt gebührt haben würde, 
b) der Witwe und den Abkömmlingen eine widerrufliche Unterstützung bis zur 
Hälfte der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung 
gewährt werden. 
Das Gleiche gilt, wenn ein festangestellter Lehrer durch Dienstentlassung oder 
Dienstentsetzung oder durch strafgerichtliche Verurteilung sein Amt verliert. 
86. 
Die Witwe und die Abkömmlinge eines im Dienste verstorbenen festangestellten 
Lehrers haben das Stelleinkommen, soweit es dem Verstorbenen zustand, nebst den 
pensionsfähigen Alters= und Dienstzulagen bis zum Ablauf des auf den Sterbe- 
monat folgenden Monats zu beziehen. Von da ab bis zum Schluß des auf das
	        
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