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anstalt ausgetreten oder zum Austritte berechtigt gewesen, so wird das in § 7 des
Statuts bestimmte Begräbnisgeld an die dort bezeichneten Bezugsberechtigten aus
der Staatskasse gezahlt.
§ 9.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes serforderlichen Vorschriften und Anord-
nungen erläßt das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 15. März 1911.
Wilhelm Ernst,
Rothe. Hunnins. Paulssen.
[26)] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
1 und 2:
S. 1 Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich 1911.
2 Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung von Untersuchungs-
zeugnissen für Wein usw. ermächtigten ausländischen Fachchemiker und
wissenschaftlichen Anstalten.
2 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
4 Veränderungen in den Befugnissen von Zoll= und Steuerstellen zur Aus-
fertigung und Erledigung von Essigsäurebegleitscheinen.
8 Status der deutschen Notenbanken Ende Dezember 1910.
10 Anderung im Verzeichnisse der mit Einziehung von Gerichtskosten betrauten
Behörden (Kassen).
„ 10 Umrechnung der Konsulatsgebühren in fremde Währung.
11 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung.
11 Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten
ausländischen Zollstellen.
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Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.