Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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auszugehen. Mindestens 6 Monate ist der Anwärter bei einer Bezirksdirektion zu 
beschäftigen. 
Die Beschäftigung bei einer Versicherungsanstalt oder einer Berufsgenossen- 
schaft wird bis zur Dauer von 6 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 
Inwieweit eine sonstige der Ausbildung des Anwärters dienende Beschäftigung 
— z. B. bei anderen als Verwaltungsbehörden — auf den Vorbereitungsdienst an 
gerechnet werden soll, entscheidet das Staatsministerium, Departement des Innern. 
84. 
Für Militäranwärter, die sich um eine ihnen vorbehaltene Stelle bewerben 
wollen, tritt an Stelle des Vorbereitungsdienstes eine sechsmonatige informatorische 
Beschäftigung bei einer Bezirksdirektion (85 14 Abs. 3 der Grundsätze für die Be— 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins — Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich 1907 S. 317, Regierungsblatt 1908 S. 273). 
85B. 
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung zu den ausbil— 
denden Behörden erfolgt durch das Staatsministerium, Departement des Innern. 
Dem Gesuche sind Ausweise über die Schulbildung des Bewerbers und poli- 
zeiliche Zeugnisse über seine Führung beizufügen. 
Der Eintritt in den Vorbereitungsdienst soll in der Regel nicht vor vollendetem 
16. Lebensjahr erfolgen. 
86. 
Der Vorbereitungsdienst ist so zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit hat, 
sich in allen Zweigen der Tätigkeit eines mittleren Verwaltungsbeamten, namentlich 
in den in § 9 bezeichneten Angelegenheiten genügende Kenntnisse zu erwerben; außer- 
dem ist der Anwärter anzuhalten, sich in Stenographie Fertigkeit anzueignen. Uber 
den Erfolg der Ausbildung berichten die Behörden, denen der Anwärter zugewiesen 
ist, an das Staatsministerium, Departement des Innern. Dem Anwärter wird 
auf seinen Antrag eine Bescheinigung über die Zeit, die er bei der betreffenden 
Behörde zugebracht hat, ausgestellt. 
Inwieweit während des Vorbereitungsdienstes eine Vergütung gewährt wird, 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
	        
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