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auszugehen. Mindestens 6 Monate ist der Anwärter bei einer Bezirksdirektion zu
beschäftigen.
Die Beschäftigung bei einer Versicherungsanstalt oder einer Berufsgenossen-
schaft wird bis zur Dauer von 6 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Inwieweit eine sonstige der Ausbildung des Anwärters dienende Beschäftigung
— z. B. bei anderen als Verwaltungsbehörden — auf den Vorbereitungsdienst an
gerechnet werden soll, entscheidet das Staatsministerium, Departement des Innern.
84.
Für Militäranwärter, die sich um eine ihnen vorbehaltene Stelle bewerben
wollen, tritt an Stelle des Vorbereitungsdienstes eine sechsmonatige informatorische
Beschäftigung bei einer Bezirksdirektion (85 14 Abs. 3 der Grundsätze für die Be—
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins — Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1907 S. 317, Regierungsblatt 1908 S. 273).
85B.
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Zuweisung zu den ausbil—
denden Behörden erfolgt durch das Staatsministerium, Departement des Innern.
Dem Gesuche sind Ausweise über die Schulbildung des Bewerbers und poli-
zeiliche Zeugnisse über seine Führung beizufügen.
Der Eintritt in den Vorbereitungsdienst soll in der Regel nicht vor vollendetem
16. Lebensjahr erfolgen.
86.
Der Vorbereitungsdienst ist so zu leiten, daß der Anwärter Gelegenheit hat,
sich in allen Zweigen der Tätigkeit eines mittleren Verwaltungsbeamten, namentlich
in den in § 9 bezeichneten Angelegenheiten genügende Kenntnisse zu erwerben; außer-
dem ist der Anwärter anzuhalten, sich in Stenographie Fertigkeit anzueignen. Uber
den Erfolg der Ausbildung berichten die Behörden, denen der Anwärter zugewiesen
ist, an das Staatsministerium, Departement des Innern. Dem Anwärter wird
auf seinen Antrag eine Bescheinigung über die Zeit, die er bei der betreffenden
Behörde zugebracht hat, ausgestellt.
Inwieweit während des Vorbereitungsdienstes eine Vergütung gewährt wird,
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.