Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden bei informatorischer Beschäftigung 
entsprechende Anwendung. 
– 7. 
Zur Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst wird nur zugelassen, wer 
das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine deutliche Handschrift schreibt und der 
Stenographie kundig ist. 
Die Meldung ist schriftlich an das Staatsministerium, Departement des 
Innern zu richten. Vorzulegen sind: 
1. ein selbstgeschriebener Lebenslauf, der auch den Bildungsgang des Anwärters 
erkennen läßt, · 
2. Zeugnisse über Alter, Fertigkeit im Stenographieren und Ableistung des 
Vorbereitungsdienstes bezw. der informatorischen Beschäftigung, 
3. polizeiliche Führungszeugnisse, soweit sie nicht dem Gesuch um Zulassung 
zum Vorbereitungsdienste beigelegen haben. 
88. 
Das Staatsministerium, Departement des Innern, entscheidet über die Zu— 
lassung zur Prüfung. 
Es ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses, be- 
stimmt die Zeit, in der die Prüfung abzuhalten ist, und die Anzahl der zur Prüfung 
zuzulassenden Anwärter; falls erforderlich trifft es die Auswahl unter den zur 
Prüfung Angemeldeten. 89 
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 
Sie ist darauf zu richten, ob der Anwärter sich die für den Dienst der Registratur- 
und Archivbeamten, der Kanzlei- und Kassenbeamten der Verwaltungsbehörden er— 
forderlichen Kenntnisse und praktische Gewandtheit erworben hat. 
Insbesondere wird gefordert: 
1. Kenntnis der Staatseinrichtungen des Reichs und des Großherzogtums, 
namentlich der Organisation der Behörden, des Staatsbeamtengesetzes, der 
Gesetze über die Wahlen zum Reichstag, Landtag und zu den Bezirksausschüssen, 
2. Kenntnis der wichtigeren Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetze, deren 
Handhabung den Verwaltungsbehörden obliegt, insbesondere des Staats- 
angehbrigkeitsgesetzes, des Unterstützungswohnsitzgesetzes, der Arbeiterversiche- 
rungsgesetze, der Wehrordnung, der Gewerbeordnung mit den einschlägigen 
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