Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) Die mit Begleitzettel unter Verschluß abgefertigten Waren, die unterwegs das Ausland 
berühren, bedürfen beim Wiedereingange, sofern der Verschluß unverletzt geblieben ist, für die 
Weiterbeförderung nach ihrem Bestimmungsorte keiner nochmaligen Abfertigung. 
Begleit- F 47. 
keulranner (1) Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs mit Genehmigung der zuständigen 
Zollstelle unter Beobachtung der im § 11 gegebenen Vorschriften eine Umladung der mit Begleit- 
zettel abgefertigten Güter in andere Eisenbahnwagen oder in verschlußfähige Schiffe oder auch 
von diesen wieder in Eisenbahnwagen stattfinden. Im Bedürfnisfalle kann die Genehmigung zur 
Vornahme von Umladungen von der Direktivbehörde für einzelne Umladestellen der Staats- 
eisenbahnen ein für allemal erteilt werden. 
(2) Bei einer Umladung in Schiffe hat der Schiffsführer durch eine Erklärung auf dem 
Muster ö. Begleitzettel und eine besondere Annahmeerklärung nach Muster 5 in die Verpflichtungen des 
Begleitzettelnehmers einzutreten. Die Zulassung der Weiterbeförderung kann von einer Sicher- 
heitsleistung gemäß § 45 des Vereinszollgesetzes abhängig gemacht werden; die Art der etwaigen 
Sicherheitsleistung ist auf dem Begleitzettel und auf der Annahmeerklärung zu vermerken. Die 
Annahmeerklärung ist von der Zollstelle des Umladeorts dem Ausfertigungsamte zu übersenden. 
(3) War bei einer Umladung in Schiffe Sicherheit geleistet, so hat das Erledigungsamt nach 
Erledigung des Begleitzettels die Zollstelle am Umladeorte zwecks Aufhebung der Sicherheit zu 
benachrichtigen. 
(4) Werden die Güter aus Schiffen wieder in Eisenbahnwagen umgeladen, so hat der Be- 
vollmächtigte der Eisenbahnverwaltung durch eine Erklärung auf dem Begleitzettel und eine An- 
nahmeerklärung nach Muster 5 in die Verpflichtungen des Begleitzettelnehmers einzutreten. 
E 48. 
)Aus zwingenden betriebsdienstlichen Gründen ist die vorübergehende Offnung eines 
Zollraumverschlusses, bei Unfällen auch die Umladung des Wageninhalts ohne zollamtliche Ge- 
nehmigung, zulässig. In diesem Falle ist jedoch der nächsten Zollstelle zum Zwecke der weiteren 
Veranlassung Anzeige zu erstatten. 
(2) Im Verkehre mit Staatseisenbahnen bedarf es dieser Anzeige nicht. Zollamtlicher Blei- 
verschluß ist in diesem Falle tunlichst durch dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3) zu 
erneuern, sonst durch bahnamtlichen zu ersetzen. Die Tatsache und die Ursache der Umladung 
oder Offnung sowie die Verschlußerneuerung sind auf dem Zollpapier zu beurkunden. 
g 49. 
Fristver- Erscheint während der Beförderung eine Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich, 
längerung so hat der Warenführer sie bei der nächsten Zollstelle unter Vorlegung des Begleitzettels zu be- 
antragen. Von dieser ist die gewährte Fristverlängerung auf dem Begleitzettel zu vermerken 
und dem Ausfertigungsamt alsbald mitzuteilen. 
8 50. 
) Wird ein Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann die Eisenbahn— 
verwaltung bei der nächsten Zollstelle die Untersuchung des Tatbestandes, die Beschau der Waren 
und die Erneuerung des Verschlusses beantragen. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen 
sind dem Erledigungsamte vorzulegen. Bei Zollraumverschlüssen ist alsbald ein eisenbahnamt- 
licher Verschluß anzulegen, im Verkehre mit Staatseisenbahnen tunlichst ein Zollverschluß durch 
dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abf. 3). 
(2) Die Tatsache der Verschlußerneuerung ist nebst den Ursachen der Verschlußverletzung in 
jedem Falle von den beteiligten Eisenbahnbeamten auf dem Zollpapier oder in einer besonderen, 
dem Erledigungsamte zuzustellenden Bescheinigung zu beurkunden. 
Verschluß- 
verletzung.
	        
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