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Regierungsblatt
Grohßherzogtum Hachsen.
Nummer 9.
Weimar. 25. April 1911.
Inhalt: Nachtrag vom 5. April 1911 zu dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen vom 6. Dezember 1899, Seite 49. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Abänderung der
Wahlordnung für die Handwerkskammer und deren Gesellenausschuß, vom 6. April 1911, Seite 50.
— Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den russischen Konsul Kollegienrat
von Meck in Leipzig, Seite 50. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt und dem Zentral-
blatt für das Deutsche Reich, Seite 51.
(37. Nachtrag vom 5. April 1911 zu dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das un-
bewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
8 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Hypothek nur für eine-
den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen werden. Die-
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