Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Regierungsblatt 
Grohßherzogtum Hachsen. 
  
Nummer 9. 
Weimar. 25. April 1911. 
Inhalt: Nachtrag vom 5. April 1911 zu dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen vom 6. Dezember 1899, Seite 49. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Abänderung der 
Wahlordnung für die Handwerkskammer und deren Gesellenausschuß, vom 6. April 1911, Seite 50. 
— Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den russischen Konsul Kollegienrat 
von Meck in Leipzig, Seite 50. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt und dem Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich, Seite 51. 
  
(37. Nachtrag vom 5. April 1911 zu dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das un- 
bewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
8 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Hypothek nur für eine- 
den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen werden. Die- 
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