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3. das Gesetz vom 15. März 1839, die bei Bonitierungen und Katastrierungen
den Grundbesitzern obliegenden Leistungen betreffend,
4. das Gesetz vom 30. März 1839 über die Flurzüge und die davon zu ent-
richtenden Kosten betreffend,
5. die §§ 3 bis 6, 14 bis 16, 42 des Gesetzes über die Landesvermessung
vom 5. März 1851 und Ziff. 1 des Nachtrags vom 4. Juni 1869 sowie
Ziff. 1 des Nachtrags vom 14. Dezember 1871 werden aufgehoben.
Bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bleibt jedoch eine Verjährung
in bezug auf das Eigentum, den Flächengehalt und die Grenzen der Grundstücke
in Gemäßheit der §§ 16, 22 des Gesetzes vom 12. März 1839 ausgeschlossen.
8 2.
Jedes Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer auf einen anderen ge—
richtlich übereignet oder im Grundbuch überschrieben wird, soll im Grundsteuer—
kataster dem bisherigen Eigentümer abgeschrieben und dem neuen Erwerber zuge—
schrieben werden. Diese Ab= und Zuschreibung darf aber nur geschehen auf Grund
einer gerichtlichen Ubereignungsurkunde oder einer Mitteilung des Grundbuchamts.
83.
Behufs Berichtigung des Grundsteuerkatasters ist jeder Erwerber eines Grund-
stücks verpflichtet, die Eintragung als Eigentümer im Grundbuche herbeizuführen.
Das Vermessungsamt kann den Erwerber durch Ordnungsstrafen anhalten,
die erforderlichen Anträge beim Amtsgerichte zu stellen. Die Ordnungsstrafen
dürfen nur in Geld bestehen und in ihrem Gesamtbetrage den Betrag der doppelten
Gebühr für Eintragung des Eigentümers im Grundbuche nicht übersteigen.
84.
Der Erwerber eines Grundstücks hat die auf diesem haftende Grundsteuer von
dem Termin ab zu entrichten, der dem Tage der Ausfertigung der gerichtlichen
Erwerbsurkunde oder der Eintragung im Grundbuche zunächst folgt, vorbehaltlich
weitergehender Haftpflicht, soweit solche gesetzlich begründet ist.
85.
Die Grundstücksgrenzen werden auf Grund der bei dem Vermessungsamte fort-
zuführenden Flurkarten und der Grundsteuerkataster, unter Berücksichtigung der vor-