57
handenen Vermessungsnachweise, von Amts wegen vermarkt und auf dem laufenden
erhalten. Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, das Setzen der Grenzzeichen sowie
sonstige noch weitergehende Grenzsicherungen, die von dem Vermessungsamte für
zweckdienlich befunden werden, ohne Entschädigung zu dulden.
Soweit die Grenze eines Grundstücks durch den Lauf eines fließenden Ge—
wässers gebildet wird, findet eine amtliche Vermarkung der Grenze nicht statt.
86.
Die Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke zwecks
Vornahme einer Vermessung dem Vermessungsbeamten und dessen Gehilfen zu ge-
statten. Sie können Ersatz des dabei entstehenden Schadens verlangen, der An-
tragsteller jedoch nur dann, wenn festgestellt wird, daß der Nachbar die kartenmäßige
Grenze verletzt hat.
Die Ermittlung und Feststellung der Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der
Vorschriften des § 7.
8 7.
Der Anspruch auf Schadenersatz ist binnen drei Tagen, nachdem der Ver—
letzte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei dem Gemeindevorstand anzu-
melden. Dieser hat die Anmeldung an das Vermessungsamt abzugeben. Letzteres
entscheidet, ob und in welcher Höhe Schadenersatz zu gewähren ist. Eine An—
fechtung der Entscheidung findet nicht statt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
88.
Die Kosten des Abmarkungsverfahrens einschließlich der Entschädigungsbeträge
und der Kosten für deren Feststellung sind von den beteiligten Grundstückseigen-
tümern zu gleichen Teilen zu tragen, vorbehaltlich eines aus § 919 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sich ergebenden Ersatzanspruchs.
Jedoch hat derjenige, der Schadenersatz beansprucht, die Kosten des Verfahrens
zur Feststellung des Schadens zu tragen, wenn ein Schaden nicht ermittelt oder
nicht höher festgestellt wird, als ihn zu vergüten das Vermessungsamt sich vorher
bereiterklärt hat.
§ 9.
Grenzsteine und sonstige Grenzzeichen dürfen nur mit Genehmigung des Ver-
messungsamts verrückt oder entfernt werden.
127