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7. die Grundstücksbeschreibung nach Kulturart, Lage (in Ortschaften
auch Straßenbezeichnung) und etwaiger besonderer Benennung, unter
Angabe der Stockwerke, soweit Stockwerkbesteuerung besteht,
8. das Bestehen einer Gebundenheit,
9. die Erwerbsurkunde, sofern eine solche vorhanden ist, oder den Zu-
sammenlegungs-Rezeß oder Plan,
10. die nach der Neuaufstellung des Grundsteuerkatasters vorkommenden
Eigentums= und Bestandsveränderungen.
Vergl. § 33 Abs. 1 und die Muster für Güterverzeichnisse
6# 11).
8 2.
Die Neuaufstellung von Grundsteuerkatastern findet statt Neukatastrierung
1. aus Anlaß einer im Wege der Landesvermessung erfolgten Neu-
messung eines Bezirks auf Grund besonderer Anordnung des
Staatsministeriums,
2. auf Grund eines bestätigten Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans.
83.
Für die Neuaufstellung eines Grundsteuerkatasters, die aus Anlaß Nenkataftrierung aus
einer im Wege der Landesvermessung erfolgten Neumessung vom Staats. von
ministerium angeordnet worden ist, gelten die Bestimmungen der §§ 5
bis 43.
Für solche Bezirke, für welche das Grundbuch angelegt ist, bleibt
der Erlaß besonderer Vorschriften vorbehalten.
Ob und inwieweit eine bereits im Gange befindliche Neuaufstellung
der im Abs. 1 bezeichneten Art nach den bisherigen Vorschriften oder nach
§§ 5 bis 43 zu Ende zu führen ist, bestimmt das Staatsministerium.
8 4.
Für die Neuaufstellung von Grundsteuerkatastern auf Grund künftig Reukatastrierung auf
zur Bestätigung kommender Zusammenlegungs-Rezesse oder Pläne bleibt Graeinen Bueamen.
der Erlaß besonderer Bestimmungen vorbehalten. Plans.
Bereits im Gange befindliche Neuaufstellungen von Grundsteuer-
katastern auf Grund eines Zusammenlegungs-Rezesses oder Plans sind
nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen.