Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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die einzelnen Grundstücke aufzusuchen, deren Eigentümer und die Eigen- 
tümer der angrenzenden Grundstücke zu ermitteln sowie die neuen und 
alten Nummern der Grundstücke und deren Lagebenennungen festzustellen. 
Die Prüfung des Fundbuchsentwurfs hat sich auch auf die Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Eigentümernamen zu erstrecken. 
Grundstücksvereinigungen und Teilungen dürfen nur auf Grund ge- 
richtlich bestätigter Neukatastrierungspläne in den Fundbuchsentwurf auf- 
genommen werden. 
In die vorgelegten Erwerbsurkunden hat der Beamte die neuen 
Nummern der Grundstücke unter Beifügung seines Namenszugs mit 
farbiger Tinte einzutragen. Sonstige Einträge in die Erwerbsurkunden 
dürfen nicht gemacht werden. Die Urkunden sind tunlichst alsbald zu- 
rückzugeben. 
88. 
Abweichungen, die bei der im § 7 angeordneten Prüfung hervor= Behandlung hervor- 
treten, sind alsbald zu erörtern und, wenn tunlich, zu beseitigen. Macht tretender Abweichungen. 
sich zu diesem Zweck eine Berichtigung des Fundbuchsentwurfs oder der 
neuen Flurkarte nötig, so ist sie, wenn sie dem beurkundeten Eigentums- 
stande nicht widerspricht, ohne weiteres vorzunehmen. Andernfalls oder 
wenn eine Berichtigung des bisherigen Grundsteuerkatasters oder der bis- 
herigen Flurkarte erforderlich wird, ist die Berichtigung nach den Vor- 
schriften der §§ 73 bis 76 herbeizuführen. · 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf: 
1. Abweichungen zwischen dem Fundbuchsentwurf und dem Grund- 
steuerkataster in bezug auf Flächengehaltsangaben; 
2. Abweichungen zwischen der neuen und der alten Flurkarte, soweit 
sie lediglich auf Ungenanigkeiten der letzteren beruhen; 
3. Abweichungen geringfügiger Art in der Lagebenennung, durch welche 
ein Zweifel über die wirkliche Lage nicht entstehen kann, z. B. „der 
Anger" statt „auf dem Anger“; 
4. Abweichungen in bezug auf die Kulturart. 
Offenbare Schreibfehler können jederzeit ohne weiteres berichtigt 
werden. 
1911 13
	        
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