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die einzelnen Grundstücke aufzusuchen, deren Eigentümer und die Eigen-
tümer der angrenzenden Grundstücke zu ermitteln sowie die neuen und
alten Nummern der Grundstücke und deren Lagebenennungen festzustellen.
Die Prüfung des Fundbuchsentwurfs hat sich auch auf die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Eigentümernamen zu erstrecken.
Grundstücksvereinigungen und Teilungen dürfen nur auf Grund ge-
richtlich bestätigter Neukatastrierungspläne in den Fundbuchsentwurf auf-
genommen werden.
In die vorgelegten Erwerbsurkunden hat der Beamte die neuen
Nummern der Grundstücke unter Beifügung seines Namenszugs mit
farbiger Tinte einzutragen. Sonstige Einträge in die Erwerbsurkunden
dürfen nicht gemacht werden. Die Urkunden sind tunlichst alsbald zu-
rückzugeben.
88.
Abweichungen, die bei der im § 7 angeordneten Prüfung hervor= Behandlung hervor-
treten, sind alsbald zu erörtern und, wenn tunlich, zu beseitigen. Macht tretender Abweichungen.
sich zu diesem Zweck eine Berichtigung des Fundbuchsentwurfs oder der
neuen Flurkarte nötig, so ist sie, wenn sie dem beurkundeten Eigentums-
stande nicht widerspricht, ohne weiteres vorzunehmen. Andernfalls oder
wenn eine Berichtigung des bisherigen Grundsteuerkatasters oder der bis-
herigen Flurkarte erforderlich wird, ist die Berichtigung nach den Vor-
schriften der §§ 73 bis 76 herbeizuführen. ·
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf:
1. Abweichungen zwischen dem Fundbuchsentwurf und dem Grund-
steuerkataster in bezug auf Flächengehaltsangaben;
2. Abweichungen zwischen der neuen und der alten Flurkarte, soweit
sie lediglich auf Ungenanigkeiten der letzteren beruhen;
3. Abweichungen geringfügiger Art in der Lagebenennung, durch welche
ein Zweifel über die wirkliche Lage nicht entstehen kann, z. B. „der
Anger" statt „auf dem Anger“;
4. Abweichungen in bezug auf die Kulturart.
Offenbare Schreibfehler können jederzeit ohne weiteres berichtigt
werden.
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