Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Grundstener 
regulierungen aus Aulaß 
§ 9. 
Im Anschluß an die nach § 7 vorzunehmende Prüfung sind die 
der Neukatastrierung in der neuen Flurkarte und im Fundbuchsentwurfe noch nicht nach- 
Eintragung der Grund- 
sten erveränderungen 
in die Besitzkonten. 
der g-n ebe #iffe 
—. G. 
gewiesenen Gebäude= und Kulturveränderungen aufzumessen und die 
hiernach erforderlichen Grundsteuerregulierungen vorzunehmen. 
Diese sowie die sonstigen bei Aufstellung eines neuen Grundsteuer- 
katasters vorkommenden Grundsteuerregulierungen, Neubesteuerungen, 
Grundsteuerabschreibungen, ÜUbertragungen und Verteilungen sind nach 
den bestehenden allgemeinen Vorschriften auszuführen. 
8 10. 
Die während des Katastrierungsverfahrens eintretenden Grundsteuer- 
veränderungen sind in die Besitzkonten (§ 6 und Muster I) bei den be- 
treffenden Grundstücksnummern mit einem Hinweis auf die einschlagenden 
Aktenstellen in Spalte 6 einzutragen. In die Spalten 4 und 5 des 
Namensverzeichnisses der Kontoinhaber (§ 6 Schlußsatz und Muster 1#) 
sind die bei jedem Konto vorkommenden Grundsteuerveränderungen ge- 
trennt nach Ab= und Zugängen summarisch einzutragen. Zugleich ist 
in der Spalte 6 die nunmehrige Kontosteuersumme einzustellen (vergl. 
Muster II). Bei Aufrechnung der Spalte 3 muß der bisherige und bei 
Aufrechnung der Spalte 6 der nunmehrige Grundsteuerlieferungsbetrag 
des Bezirks sich ergeben. 
Abschnitt III. 
Aufstellung der Güterverzeichnisse. 
§ 11. 
Nach Beseitigung der im Laufe des Verfahrens hervorgetretenen An- 
stände ist für jeden Kontoinhaber ein Verzeichnis seiner Grundstücke auf- 
V. zustellen (Güterverzeichnis Muster III A und B). 
Die Güterverzeichnisse müssen alle Angaben enthalten, die nach § 1 
in das Grundsteuerkataster aufzunehmen sind. Soweit die Besitzkonten 
diese Angaben nicht aufweisen, sind letztere dem Fundbuchsentwurfe und 
uötigenfalls dem bisherigen Grundsteuerkataster zu entnehmen.
	        
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