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Erbpacht,- und Laßgüter,
Lehns= und
Fideikommißgüter.
Nachweisdes Eigentums
u den
Güterverzeichnissen.
Herreulose Grundstücke.
Ist der Eigentümer eines Grundstücks Miteigentümer eines anderen
Grundstücks (z. B. eines Hofes, einer Einfahrt, eines Weges), das wirt-
schaftlich zu dem ersteren Grundstück anteilig mitgehört, so soll bei diesem
auf das Güterverzeichnis verwiesen werden, in welches das andere Grund-
stück eingetragen ist (vergl. Muster III H und M.
8 16.
Erbpacht= und Laßgüter sind in die Güterverzeichnisse der jeweilig
zu Besitz und Nutzung Berechtigten aufzunehmen unter Beivermerkung
des Erbpacht= oder Laßverhältnisses.
Soweit sich in dem bisherigen Grundsteuerkataster Vermerke über
Lehns= oder Fideikommißeigenschaft vorfinden, sind sie in die Güterver-
zeichnisse zu übernehmen.
§ 17.
In den Güterverzeichnissen sind die Erwerbsurkunden nach ihrem
Ausfertigungstag und nach ihrer besonderen Bezeichnung als Ubereignungs-
urkunde, Erbschein (Erbübereignungsurkunde), Kauf= oder Tauschbrief usw.
oder der Rezeß aufzuführen.
Vermag ein im Grundsteuerkataster eingetragener Grundstücksbesitzer
das Eigentum an einem Grundstück urkundlich nicht nachzuweisen, so ist
das Grundstück mit dem Vermerk „Ohne Urkunde“ in das Güterver-
zeichnis aufzunehmen.
Wird ein Grundstück, das im Grundsteuerkataster nicht eingetragen
steht, und für das ein urkundlicher Eigentumsnachweis nicht erbracht ist,
von dem Besitzer als sein Eigentum beansprucht, so ist es zwar in das
Güterverzeichnis aufzunehmen, jedoch nur mit dem Vermerke, daß noch
die gerichtliche Ubereignung (vergl. Gesetz vom 12. März 1902, § 7
Abs. 2) herbeizuführen und nachzuweisen sei.
Läßt sich der Besitzstand nicht feststellen, so ist das Grundstück einst-
weilen in das Güterverzeichnis desjenigen, der zuerst Eigentumsansprüche
daran geltend macht, mit dem gleichen Vermerk aufzunehmen.
§ 18.
Finden sich Grundstücke in dem bisherigen Grundsteuerkataster über-
haupt nicht eingetragen oder als herrenlos aufgeführt, und werden daran