Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Eigentumsansprüche nicht geltend gemacht, so hat das Vermessungsamt 
über sie ein besonderes Güterverzeichnis unter der Bezeichnung „Herren- 
lose Grundstücke“ aufzustellen und es dem Vermessungsdirektor vorzu- 
legen. Dieser hat die Entschließung des Staatsministeriums darüber 
einzuholen, ob die Grundstücke für den Staatsfiskus als Eigentum be- 
ansprucht werden sollen. 
8 19. 
In die Güterverzeichnisse ist für jedes Grundstück der Grundsteuer= Einstellung der Grund- 
betrag einzustellen, der im bisherigen Grundsteuerkataster angegeben oder W 3—t — 
nach den Vorschriften der §§ 9 und 10 ermittelt worden ist. 
Bei einem Grundstücke, für dessen Einzelbestandteile besondere Steuer- 
ansätze bestehen, ist die Grundsteuer unter Weglassung dieser Ansätze in 
einem Ansatze zusammenzufassen. 
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auf gebundene Güter entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß dem Amtsgerichte die neue Katastrie- 
rung mitzuteilen ist. 
In jedem Güterverzeichnis ist der Gesamtbetrag der Grundsteuern 
am Schlusse anzugeben. 
Andere Bruchzahlen als , ½ „, / N dürfen in grundsteuer- 
lichen Ansätzen nicht vorkommen (vergl. hierzu Muster III A bis J). 
8 20. 
Vor Aufstellung der Güterverzeichnisse über fiskalischen Grundbesitz Gterverzeichnisse 
hat das Vermessungsamt bei den zur Verwaltung berufenen Behörden neranssche#r ##ben. 
anzufragen, welche fiskalischen Grundbesitzungen, insbesondere auch welche 
Laß= und Erbpachtgrundstücke, in dem Bezirke liegen. 
Bei Aufstellung der Güterverzeichnisse sind Grundstücke, die im bis- 
herigen Grundsteuerkataster dem Großherzoglichen Staatsfiskus oder dem 
Großherzoglichen landschaftlichen Fiskus zugeschrieben stehen, unter der 
Bezeichnung „Großherzoglich Sächsischer Staatsfiskus (landschaftlicher 
Fiskus)“ aufzuführen. Chausseegrundbesitz ist in ein besonderes Güter- 
verzeichnis unter der Bezeichnung „Großherzoglich Sächsischer Staats- 
fiskus (Chausseefiskus)“ aufzunehmen. Kammerfiskalischer Grundbesitz 
ist unter der Bezeichnung „Großherzoglich Sächsischer Kammerfiskus“,
	        
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