67
Eigentumsansprüche nicht geltend gemacht, so hat das Vermessungsamt
über sie ein besonderes Güterverzeichnis unter der Bezeichnung „Herren-
lose Grundstücke“ aufzustellen und es dem Vermessungsdirektor vorzu-
legen. Dieser hat die Entschließung des Staatsministeriums darüber
einzuholen, ob die Grundstücke für den Staatsfiskus als Eigentum be-
ansprucht werden sollen.
8 19.
In die Güterverzeichnisse ist für jedes Grundstück der Grundsteuer= Einstellung der Grund-
betrag einzustellen, der im bisherigen Grundsteuerkataster angegeben oder W 3—t —
nach den Vorschriften der §§ 9 und 10 ermittelt worden ist.
Bei einem Grundstücke, für dessen Einzelbestandteile besondere Steuer-
ansätze bestehen, ist die Grundsteuer unter Weglassung dieser Ansätze in
einem Ansatze zusammenzufassen.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auf gebundene Güter entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß dem Amtsgerichte die neue Katastrie-
rung mitzuteilen ist.
In jedem Güterverzeichnis ist der Gesamtbetrag der Grundsteuern
am Schlusse anzugeben.
Andere Bruchzahlen als , ½ „, / N dürfen in grundsteuer-
lichen Ansätzen nicht vorkommen (vergl. hierzu Muster III A bis J).
8 20.
Vor Aufstellung der Güterverzeichnisse über fiskalischen Grundbesitz Gterverzeichnisse
hat das Vermessungsamt bei den zur Verwaltung berufenen Behörden neranssche#r ##ben.
anzufragen, welche fiskalischen Grundbesitzungen, insbesondere auch welche
Laß= und Erbpachtgrundstücke, in dem Bezirke liegen.
Bei Aufstellung der Güterverzeichnisse sind Grundstücke, die im bis-
herigen Grundsteuerkataster dem Großherzoglichen Staatsfiskus oder dem
Großherzoglichen landschaftlichen Fiskus zugeschrieben stehen, unter der
Bezeichnung „Großherzoglich Sächsischer Staatsfiskus (landschaftlicher
Fiskus)“ aufzuführen. Chausseegrundbesitz ist in ein besonderes Güter-
verzeichnis unter der Bezeichnung „Großherzoglich Sächsischer Staats-
fiskus (Chausseefiskus)“ aufzunehmen. Kammerfiskalischer Grundbesitz
ist unter der Bezeichnung „Großherzoglich Sächsischer Kammerfiskus“,