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8 24.
Das Vermessungsamt hat sämtliche Güterverzeichnisse mit dem Vergleichung der Güter—
Fundbuchsentwurfe hinsichtlich aller gemeinschaftlichen Angaben zu ver- ezechutssemit dem
gleichen und die Übereinstimmung zu den Katastrierungsakten zu be-
scheinigen.
§ 25.
Sodann sind alle gerichtlich bestätigten Eigentumsveränderungen, Ab- und Zuschreibung
Grundstücksvereinigungen und Tellungen, deren Ab= und Zuschreibung —E
im Grundsteuerkataster erfolgt ist, in den Güterverzeichnissen durch Ab= verzeichnissen.
und Zuschreibung nachzutragen, soweit sie nicht schon darin berücksich-
tigt sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ab= und Zuschrei-
bungen ist auf Grund besonderer Nachprüfung zu den Katastrierungs-
akten zu bescheinigen.
Der Fundbuchsentwurf ist unverändert zu belassen, ebenso der
Steuerstocksnachweis.
Abschnitt IV.
Verhandlung mit den Beteiligten über die Güterverzeichnisse.
8 26.
Das Vermessungsamt hat die Güterverzeichnisse den Grundstücks= Hinausgabe der Güter-
eigentümern oder ihren gesetzlichen Vertretern zuzustellen unter gleich- verzeichnisse und Ladung
zeitiger Ladung zu einem, nach Ort und Zeit auf dem Güterverzeich- Anerrennhngstermiue
nisse zu bezeichnenden Termin. Die Ladung muß die Aufforderung
enthalten, spätestens in dem Termine das Güterverzeichnis zurückzugeben
und etwaige Einwendungen gegen seine Richtigkeit und Vollständigkeit
anzubringen. Von mehreren Miteigentümern erhalten der eine das
Güterverzeichnis, die anderen je eine beglaubigte Abschrift zugestellt.
Diese Vorschriften finden bei Erbpacht= und Laßgütern mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Güterverzeichnis dem je-
weilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten, eine beglaubigte Abschrift
dem Eigentümer zuzustellen ist.
§ 27.
Die Zustellung erfolgt an die im Bezirke wohnhaften Grundstücks= Zustellungsverfahren.
eigentümer oder gesetzlichen Vertreter mittels Ersuchens des Gemeindevor-