Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 24. 
Das Vermessungsamt hat sämtliche Güterverzeichnisse mit dem Vergleichung der Güter— 
Fundbuchsentwurfe hinsichtlich aller gemeinschaftlichen Angaben zu ver- ezechutssemit dem 
gleichen und die Übereinstimmung zu den Katastrierungsakten zu be- 
scheinigen. 
§ 25. 
Sodann sind alle gerichtlich bestätigten Eigentumsveränderungen, Ab- und Zuschreibung 
Grundstücksvereinigungen und Tellungen, deren Ab= und Zuschreibung —E 
im Grundsteuerkataster erfolgt ist, in den Güterverzeichnissen durch Ab= verzeichnissen. 
und Zuschreibung nachzutragen, soweit sie nicht schon darin berücksich- 
tigt sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Ab= und Zuschrei- 
bungen ist auf Grund besonderer Nachprüfung zu den Katastrierungs- 
akten zu bescheinigen. 
Der Fundbuchsentwurf ist unverändert zu belassen, ebenso der 
Steuerstocksnachweis. 
Abschnitt IV. 
Verhandlung mit den Beteiligten über die Güterverzeichnisse. 
8 26. 
Das Vermessungsamt hat die Güterverzeichnisse den Grundstücks= Hinausgabe der Güter- 
eigentümern oder ihren gesetzlichen Vertretern zuzustellen unter gleich- verzeichnisse und Ladung 
zeitiger Ladung zu einem, nach Ort und Zeit auf dem Güterverzeich- Anerrennhngstermiue 
nisse zu bezeichnenden Termin. Die Ladung muß die Aufforderung 
enthalten, spätestens in dem Termine das Güterverzeichnis zurückzugeben 
und etwaige Einwendungen gegen seine Richtigkeit und Vollständigkeit 
anzubringen. Von mehreren Miteigentümern erhalten der eine das 
Güterverzeichnis, die anderen je eine beglaubigte Abschrift zugestellt. 
Diese Vorschriften finden bei Erbpacht= und Laßgütern mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Güterverzeichnis dem je- 
weilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten, eine beglaubigte Abschrift 
dem Eigentümer zuzustellen ist. 
§ 27. 
Die Zustellung erfolgt an die im Bezirke wohnhaften Grundstücks= Zustellungsverfahren. 
eigentümer oder gesetzlichen Vertreter mittels Ersuchens des Gemeindevor-
	        
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