Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Auslegung des nenuen 
Grundsteverkatasters. 
Inkrafttreten des neuen 
Grundsteuerkatasters. 
verzeichnisse ist nach § 26 flgd. zu verfahren. Der Anerkennungstermin 
braucht jedoch nicht im Gemeindebezirke stattzufinden, und die Zuziehung 
des Steuereinnehmers und der Feldgeschwornen kann unterbleiben. 
Über die Erledigung der Anstände hat das Vermessungsamt an 
den Vermessungsdirektor zu berichten. 
Abschnitt VI. 
Einführung des neuen Grundstenerkatasters. 
8 39. 
Nach Erledigung der gestellten Erinnerungen sind die Reinschriften 
des neuen Grundstenerkatasters und Fundbuchs sowie das neue Grund— 
steuerheberegister bei dem Steuereinnehmer während einer Frist von 
mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen. 
Sobald die Frist abgelaufen ist, hat ein Vermessungsbeamter an 
Ort und Stelle etwaige Einwendungen gegen das neue Grundsteuer— 
kataster, Fundbuch oder Grundsteuerheberegister entgegenzunehmen. 
Das Vermessungsamt hat die Auslegung der Bücher (Abs. 1) im 
amtlichen Nachrichtsblatte bekannt zu machen und hierbei darauf hinzu- 
weisen, daß nach Ablauf der Auslegefrist ein Vermessungsbeamter an 
einem zu bezeichnenden Tag an Ort und Stelle etwaige Einwendungen 
entgegennehmen werde, daß aber spätere Einwendungen unberücksichtigt 
bleiben würden. Die Bekanntmachung ist gleichzeitig vom Gemeinde- 
vorstande nach Anweisung des Vermessungsamts in ortsüblicher Weise 
zu veröffentlichen. 
Die Auslegefrist beginnt, wenn nicht ein späterer Termin in der 
Bekanntmachung bestimmt ist, mit dem Tage, an welchem die Ein- 
rückung in das amtliche Nachrichtsblatt erfolgt ist. 
Einwendungen, die bei dem Vermessungsamte vor dem in der Be- 
kanntmachung bezeichneten Tag oder bei dem an Ort und Stelle an- 
wesenden Vermessungsbeamten erhoben werden, sind unter entsprechender 
Anwendung der §§ 28, 29, 31 und 32 zu erledigen. 
8 40. 
Hierauf wird das neue Grundsteuerkataster rom Vermessungsamt 
an die Katasterführung mit der Weisung abgegeben, es nunmehr in
	        
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