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Auslegung des nenuen
Grundsteverkatasters.
Inkrafttreten des neuen
Grundsteuerkatasters.
verzeichnisse ist nach § 26 flgd. zu verfahren. Der Anerkennungstermin
braucht jedoch nicht im Gemeindebezirke stattzufinden, und die Zuziehung
des Steuereinnehmers und der Feldgeschwornen kann unterbleiben.
Über die Erledigung der Anstände hat das Vermessungsamt an
den Vermessungsdirektor zu berichten.
Abschnitt VI.
Einführung des neuen Grundstenerkatasters.
8 39.
Nach Erledigung der gestellten Erinnerungen sind die Reinschriften
des neuen Grundstenerkatasters und Fundbuchs sowie das neue Grund—
steuerheberegister bei dem Steuereinnehmer während einer Frist von
mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auszulegen.
Sobald die Frist abgelaufen ist, hat ein Vermessungsbeamter an
Ort und Stelle etwaige Einwendungen gegen das neue Grundsteuer—
kataster, Fundbuch oder Grundsteuerheberegister entgegenzunehmen.
Das Vermessungsamt hat die Auslegung der Bücher (Abs. 1) im
amtlichen Nachrichtsblatte bekannt zu machen und hierbei darauf hinzu-
weisen, daß nach Ablauf der Auslegefrist ein Vermessungsbeamter an
einem zu bezeichnenden Tag an Ort und Stelle etwaige Einwendungen
entgegennehmen werde, daß aber spätere Einwendungen unberücksichtigt
bleiben würden. Die Bekanntmachung ist gleichzeitig vom Gemeinde-
vorstande nach Anweisung des Vermessungsamts in ortsüblicher Weise
zu veröffentlichen.
Die Auslegefrist beginnt, wenn nicht ein späterer Termin in der
Bekanntmachung bestimmt ist, mit dem Tage, an welchem die Ein-
rückung in das amtliche Nachrichtsblatt erfolgt ist.
Einwendungen, die bei dem Vermessungsamte vor dem in der Be-
kanntmachung bezeichneten Tag oder bei dem an Ort und Stelle an-
wesenden Vermessungsbeamten erhoben werden, sind unter entsprechender
Anwendung der §§ 28, 29, 31 und 32 zu erledigen.
8 40.
Hierauf wird das neue Grundsteuerkataster rom Vermessungsamt
an die Katasterführung mit der Weisung abgegeben, es nunmehr in