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Führung zu nehmen. Mit dieser Abgabe gilt das neue Grundsteuer-
kataster als eingeführt, soweit nicht Einwendungen noch unerledigt sind.
Gleichzeitig ist dem Steuereinnehmer das neue Grundsteuerheberegister
mit der Anweisung zuzufertigen, nach diesem die Grundsteuern von
einem bestimmten Termin ab zu erheben.
Das bisherige Fundbuch und Grundsteuerkataster sind vom Ver-
messungsamt außer Führung zu setzen und sorgfältig aufzubewahren.
Dasselbe gilt von der bisherigen Flurkarte, soweit sie nicht teilweise in
Geltung bleibt.
Über die Einführung des neuen Grundstenerkatasters hat das Ver-
messungsamt unter Anzeige der etwa noch bestehenden Vorbehalte an
den Vermessungsdirektor zu berichten.
8 41.
Von der Einführung des neuen Grundsteuerkatasters hat das Ver— — des
messungsamt das Amtsgericht unter Mitteilung eines vergleichenden Verglächende#
Nummerverzeichnisses zu benachrichtigen. Nummerberzeichnis
Die Aufstellung des Nummerverzeichnisses erfolgt unter entsprechender
Anwendung des §7 der Ministerialverordnung betreffend die Herstellung
der Unterlagen für die Grundbuchanlegung durch die Vermessungsämter,
vom 23. Dezember 1908.
8 42.
Auf Grund der zu den Katastrierungsakten genommenen besonderen richtigung ongerer
Güterverzeichnisse (8§ 14 und 33 Abs. 3) sind, soweit nötig, die Grund- "
steuerkataster anderer Bezirke zu berichtigen. Von der Berichtigung ist
dem Amtsgerichte Mitteilung zu machen.
8 43.
Über die Einführung des neuen Grundsteuerkatasters hat der Ver— nzeige an das Steats.
messungsdirektor dem Staatsministerium berichtliche Anzeige zu erstatten. "