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Zweiter Teil.
Fortführung der Grundsteuerkataster und der Flurkarten.
Abschnitt l.
Vorschriften für die Zeit bis zum Beginne der Grundbuchaulegung.
8 44.
nechterhalstung von Für die Fortführung der Grundsteuerkataster bleibt die Dienst-
anweisung für die Katasterführer vom 18. Februar 1861 mit den noch
in Geltung befindlichen Nachträgen maßgebend, soweit nicht die nach-
folgenden Bestimmungen entgegenstehen.
8 45.
S#tes E3t Zum Zwecke der Fortführung der Grundsteuerkataster werden in
Veränderungen. diese eingetragen:
Eigentumsveränderungen (§ 40),
Teilungen und Vereinigungen (88 47 bis 65),
Bau= und Kulturveränderungen (§ 60),
Übergänge in ein anderes Grundsteuerkataster (8 67),
Einflurungen bisher eximierter Grundstücke (§ 68),
das Ausscheiden von Grundstücken, die eximiert werden (8 69),
Grundsteuerveränderungen (§ 70 und 71),
Berichtigungen (§8 72 bis 77).
§ 46.
Eittreg#n #bn, Sien' Die Eintragung von Eigentumsveränderungen erfolgt mittels Ab= und
Zuschreibung nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes vom 25. Januar 1911
durch das Vermessungsamt oder den besonders bestellten Katasterführer.
§ 47.
Eintragung von Teilum- Die Eintragung von Teilungen und Vereinigungen ist auf Grund
f und Vereinigungen. gerichtlicher Urkunden durch das Vermessungsamt oder den besonders be-
stellten Katasterführer vorzunehmen.
Ist mit der Teilung oder Vereinigung eine Eigentumsveränderung
verbunden, so erfolgt die Eintragung mittels Ab= und Zuschreibung nach
Maßgabe des § 2 des Gesetzes vom 25. Jannar 1911.
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