Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 48. 
Anträge auf Teilung oder Vereinigung von Grundstücken müssen Auteäge aul Leillungen 
bei dem Vermessungsamte schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. 
Das Vermessungsamt hat nötigenfalls den Antragsteller zur Vervoll= 
ständigung seines Antrags anzuhalten. Es kann auch die Vorlegung von 
Erwerbsurkunden und von Auszügen aus dem Grundsteuerkataster verlangen. 
8 49. 
Über jede Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist ein Neu- Neukatastriernugsplan. 
katastrierungsplan aufzustellen, in welchem die notwendig werdenden Ände— 
rungen des Grundsteuerkatasters nachgewiesen werden. 
Dasselbe gilt für Änderungen im Bestande gebundener Güter und 
für Neubildung von solchen. 
8 50. 
Jedem Neukatastrierungsplan ist eine Handzeichnung beizugeben. ——½ 
(Vergl. Muster VII und IX). In die Handzeichnung ist der alte Grund- eukatasirierungsplane. 
stücksbestand schwarz, der neue rot einzutragen. Ferner sind auf der 
Handzeichnung die Namen der Grenznachbarn, jedoch nur derselben Flur, 
schwarz, die Namen der Erwerber neuentstandener Grundstücke rot, nötigen- 
falls in abgekürzter Form, einzuschreiben. Auch sollen der Maßstab 
und die Nordrichtung darin angegeben sein. 
Die Handzeichnung ist tunlichst auf die Vorderseite des Neu- 
katastrierungsplaus zu bringen. Ist das nicht angängig, so ist sie mit ihm 
durch Anheften oder wenigstens durch einen Vermerk in Verbindung zu 
bringen. 
Zur Herstellung der Handzeichnung kann durchsichtiger Stoff ver- 
wendet werden. 
Siehe auch §.54 Absl. 3. 
§51. 
Bei Grundstücksteilungen hat das Vermessungsamt vor Aufstellung VPruͤtuns der Zulasfiokeit 
des Neukatastrierungsplans zu prüfen, ob die Teilung mit den Vor- — —— 
schriften der §§ 102 bis 106 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch im Einklange steht.
	        
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