Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Vermessung an Ort und 
Stelle. 
orm und Inhalt des 
enkatastriernngsplans 
über eine Teilung. · - · " 
er eine Tt VIII und IX) muß die vollständige Beschreibung des zu teilenden Grund- 
Bedarf die Teilung einer weiteren behördlichen Genehmigung, so 
ist dies im Neukatastrierungsplane hervorzuheben. 
Behalten die Teilstücke nicht die im § 102 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Mindestgröße oder ist die im 
§ 103 erforderte Zugänglichkeit nicht vorhanden, und macht sich deshalb 
gemäß § 105 Befreiung nötig, so ist hierauf in dem gleichwohl aus- 
zufertigenden Neukatastrierungsplane hinzuweisen. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilung aus § 104 
Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, 
so hat das Vermessungsamt zunächst mit den Beteiligten wegen der Be- 
seitigung dieser Vedenken zu verhandeln. Lassen sich die Bedenken nicht be- 
seitigen und bestehen die Beteiligten auf ihrem Antrag, so ist ihnen zwar 
der Neukatastrierungsplan zu verabfolgen, jedoch mit einem Vermerk ver- 
sehen, in welchem unter Hervorhebung der bestehenden Bedenken die Ent- 
scheidung des Bezirksdirektors vorbehalten wird. 
Beispiele für die hiernach erforderlichen Zeugnisse und Vermerke 
des Vermessungsamts siehe hinter Muster VIII. 
52. 
Der Aufstellung des Neukatastrierungsplaus über eine Grundstücks- 
teilung hat in der Regel die Vermessung der Teilstücke an Ort und 
Stelle vorauszugehen. Ausnahmsweise kann, wenn es unbedenklich er- 
scheint, die Vermessung der Aufstellung nachfolgen. 
Zu der Vermessung sind die Beteiligten und zwei Feldgeschworne 
zuzuziehen. Bei der Vermessung ist festzustellen, ob die Grenzen des zu 
teilenden Grundstücks mit der Flurkarte übereinstimmen. 
Über die Vermessungsverhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und 
von den Beteiligten sowie von den Feldgeschwornen mit zu unterzeichnen. 
8 53. 
Der Neukatastrierungsplan über eine Grundstücksteilung (Muster VII, 
V 
— stücks sowie der Teilstücke und die Verteilung der Grundsteuer auf jedes 
einzelne Teilstück nachweisen.
	        
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