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3. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 hat die An-
wendung bereits verwendeter Grundstücksnummern, auch wenn
solche wieder weggefallen sind, zu unterbleiben. Dasselbe gilt von
Grundstücksnummern, die bei der Nummergabe im bisherigen
Verfahren etwa ausgelassen worden sind.
§ 59.
Damit nicht ein und dieselbe Grundstücksnummer wiederholt ver- Entvagun der neuen
mern in die Num-
wendet wird, sind die neu entstehenden Nummern sofort, und ohne daß merkontrolle.
eine Nachricht über die gerichtliche Bestätigung des Neukatastrierungs-
plans abgewartet wird, ihrer Reihenfolge nach in ein besonderes Ver-
zeichnis (Nummerkontrolle — Muster X —) einzutragen. Daß die Ein- B
tragung geschehen, ist auf dem Entwurfe des Neukatastrierungsplaus Br-
bezeugen.
8 60.
Zur Erleichterung des Aufsuchens neu entstandener Grundstücke auf der —
Flurkarte ist in der Nummerkontrolle neben jeder Grundstücksnummer das
Flurkartenblatt, auf dem das Grundstück dargestellt ist, sowie die Nummer
des ursprünglichen Stammgrundstücks als Richtnummer (Orientierungs-
nummer des § 8 Abs. 4 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908)
einzutragen. Ist das Grundstück aus mehreren Grundstücken hervorgegangen,
so ist in der Regel die Nummer desjenigen Stammgrundstücks als Richt-
nummer zu wählen, das die größte Fläche zu dem neu entstandenen Grund-
stück abgegeben hat. Entsteht ein Grundstück aus mehreren Grundstücken,
die auf verschiedenen Flurkartenblättern dargestellt sind, so ist die Richt-
nummer für das neuentstandene Grundstück aus den Nummern derjenigen
alten Grundstücke zu entnehmen, die auf dem Flurkartenblatte des neu
entstandenen Grundstücks dargestellt sind.
Eine nach § 58 neu entstandene Grundstücksnummer darf nicht als
Richtnummer gebraucht werden. Bei fortgesetzten Teilungen eines Grund-
stücks ist deshalb immer wieder die Nummer des ursprünglichen Stamm-
grundstücks als Richtnummer zu verwenden.
8 61.
Eine Grundstücksnummer, die in Wegfall kommt, ist in dem Neu- Wegfall von
katastrierungsplane mit dem Zusatze „fällt aus“ zu bezeichnen und nach Hrundstäns###mern.
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