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ärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu Handelszwecken oder zum
öffentlichen Verkaufe zusammengebracht sind, und bei der auf Grund des § 17 Nr. 7
des Viehseuchengesetzes stattfindenden amtstierärztlichen Uberwachung. Neben dem
Unternehmer kann auch der Eigentümer oder Besitzer der von der Beaufsichtigung,
Untersuchung oder Uberwachung betroffenen Tiere für die Zahlung der Kosten
haftbar gemacht werden. Mehrere bei demselben Unternehmen oder derselben
Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligte Personen
haften als Gesamtschuldner.
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht
kommt, sind Kosten nicht zu erheben.
In Ermangelung gütlicher Einigung werden die Kosten vom Bezirksdirektor
festgesetzt und unterliegen der Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege.
Soweit wegen der Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Vieh-
märkten der Gemeinden des Großherzogtums besondere Festsetzungen bestehen, hat
es dabei zu bewenden.
8 22.
Die Gemeinden haben
a) die zur wirksamen Durchführung angeordneter Seuchenmaßnahmen in
ihrem Gemeindebezirk nötige Wachmannschaft auf ihre Kosten zu stellen;
b) die Kosten der wirksamen Absperrung zu tragen, soweit diese über das
Seuchengehöft hinausgehen;
e) die zur Tötung von Tieren, zur Zerlegung und Beseitigung von
Kadavern oder Kadaverteilen und zur Impfung von Tieren in ihrem
Gemeindebezirke nötige Hilfsmannschaft und die nötigen Beförderungs-
mittel auf ihre Kosten zu stellen;
d) den Raum zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile,
der Stren, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder ver-
dächtigen Tieren aus ihrem Gemeindebezirke unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen und mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu versehen, wenn
dem Besitzer ein geeigneter Raum fehlt, und solange nicht auf Grund
des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern andere Vor-
schriften erlassen sind;
e) die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und der Benachrichtigung
der Ortspolizeibehörden zu tragen.