Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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ärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu Handelszwecken oder zum 
öffentlichen Verkaufe zusammengebracht sind, und bei der auf Grund des § 17 Nr. 7 
des Viehseuchengesetzes stattfindenden amtstierärztlichen Uberwachung. Neben dem 
Unternehmer kann auch der Eigentümer oder Besitzer der von der Beaufsichtigung, 
Untersuchung oder Uberwachung betroffenen Tiere für die Zahlung der Kosten 
haftbar gemacht werden. Mehrere bei demselben Unternehmen oder derselben 
Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligte Personen 
haften als Gesamtschuldner. 
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht 
kommt, sind Kosten nicht zu erheben. 
In Ermangelung gütlicher Einigung werden die Kosten vom Bezirksdirektor 
festgesetzt und unterliegen der Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege. 
Soweit wegen der Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Vieh- 
märkten der Gemeinden des Großherzogtums besondere Festsetzungen bestehen, hat 
es dabei zu bewenden. 
8 22. 
Die Gemeinden haben 
a) die zur wirksamen Durchführung angeordneter Seuchenmaßnahmen in 
ihrem Gemeindebezirk nötige Wachmannschaft auf ihre Kosten zu stellen; 
b) die Kosten der wirksamen Absperrung zu tragen, soweit diese über das 
Seuchengehöft hinausgehen; 
e) die zur Tötung von Tieren, zur Zerlegung und Beseitigung von 
Kadavern oder Kadaverteilen und zur Impfung von Tieren in ihrem 
Gemeindebezirke nötige Hilfsmannschaft und die nötigen Beförderungs- 
mittel auf ihre Kosten zu stellen; 
d) den Raum zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile, 
der Stren, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder ver- 
dächtigen Tieren aus ihrem Gemeindebezirke unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen und mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu versehen, wenn 
dem Besitzer ein geeigneter Raum fehlt, und solange nicht auf Grund 
des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern andere Vor- 
schriften erlassen sind; 
e) die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und der Benachrichtigung 
der Ortspolizeibehörden zu tragen.
	        
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