412 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten.
Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die Krankheits-
erreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, derart
beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen
wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Berührung
waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.
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Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel
gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste
mit Holzwolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfihhlt sich, nur
frisch angelegte Agarkulturen zu versenden.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent-
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank-
heitskeims tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind be-
sonders geeignet starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und
weitem Halse, oder in deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse,
zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach
der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel
ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase
ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den
Inhalt enthält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten,
Pappschachteln u. dergl. — benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter
sind in den Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, Watte u. dergl. so zu ver-
packen, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des
Materials an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt,
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vor-
sicht" versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen