Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

412 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. 
Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die Krankheits- 
erreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, derart 
beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen 
wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Berührung 
waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
* 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in 
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle 
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel 
gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste 
mit Holzwolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfihhlt sich, nur 
frisch angelegte Agarkulturen zu versenden. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent- 
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank- 
heitskeims tunlichst ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind be- 
sonders geeignet starkwandige Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und 
weitem Halse, oder in deren Ermangelung Gläser mit glattem zylindrischen Halse, 
zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu verwenden sind. Nach 
der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der Stöpsel 
ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase 
ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den 
Inhalt enthält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, 
Pappschachteln u. dergl. — benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter 
sind in den Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, Watte u. dergl. so zu ver- 
packen, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. 
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte 
behufs bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des 
Materials an eine Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen 
nicht berührt. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, 
versiegelt und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vor- 
sicht" versehen werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen
	        
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