(Gerichtsschreiberordnung.) 727
Anwärter, die binnen fünf Jahren nach dem Beginn des Vorbereitungs-
dienstes die Prüfung nicht bestanden haben, sind in der Regel aus dem Vor-
bereitungsdienst zu entlassen.
§ 22.
Leistet ein Anwärter der Vorladung zur schriftlichen oder zur mündlichen
Prüfung keine Folge, oder bricht er die schriftliche oder mündliche Prüfung vor
ihrer Beendigung ab, so kann er nochmals zur Prüfung zugelassen werden. Das
Staatsministerium bestimmt, ob die Zulassung sogleich oder erst nach Zurücklegung
einer weiteren Vorbereitungszeit stattfinden soll. Wird eine Vorladung zum zweitenmal
ohne genügende Entschuldigung nicht befolgt oder eine Prüfung zum zweitenmal ohne
genügende Entschuldigung abgebrochen, so gilt die gesamte Prüfung als nicht be-
standen.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtsschreibergehilfen.
§ 23.
Zum Gerichtsschreibergehilfen kann nur ernannt werden, wer
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. die aktive Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der Flotte erfüllt hat
oder hiervon für die Friedenszeit endgültig befreit ist,
3. die Gerichtsschreiber= oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden hat.
8 24.
Der Prüfung muß ein mindestens einjähriger Vorbereitungsdienst vorangehen.
8 26.
Zum Vorbereitungsdienst soll nur zugelassen werden, wer die für die Gerichts-
schreiber geordneten Bedingungen erfüllt (§ 3 Abs. 1, § 4).
Ausnahmsweise kann zugelassen werden, wer noch nicht das achtzehnte, aber
das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt
in diesem Falle nicht vor Vollendung des neunzehnten Lebensjahres.