Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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d)  Maaßstäbe,  bei  denen  jeder  Zoll  in  Linien  oder  jeder
Zehntheilfuß  in  zehn  Theile  getheilt  *1  bei  1  Fuß
Länge  .

für  jeden  Fuß  weiterer  Länge  wird  ein  2
berechnet  von

e)  eine  Feldmesser=  oder  Straßenruthe

f)  eine  halbe  Feldmesser=  oder  Straßenruthe

8)  eine  Garnweife  ..

D.  Flüssigkeitsmaaße.

Maaße  unter  1  Kanne
-von
--1-über
  1  bis  17  Kannen
Für  diese  Maaße  wird,  wenn  sie  mit  Zäpschen
versehen  sind,  nur  die  Hälfte  der  angesetzten  Gebühr
berechnet.
Aichkannen  von  18  Kannen  Inhalt  und  Gefäße  und
Gebinde  von  1  8  bis  50  Kannen  .
GebiudeüberöobisHKannen.
-vom  Eimer  bis  zur  Tonne
-übber  eine  Tonne  .
Für  Gebinde  in  Parthien  v  von  100  Stick  und
mehr  wird  nur  die  Hälfte  der  Sätze  berechnet.
Schankgläser:  für  das  Prufen  und  Einschleifen  eines
Striches
Für  das  vollständige  Aichen  eines  Schankhlases  unter
Anbringung  des  Stempels
Das  Einschleifen  eines  den  Inhalt  angebenden
Bruches,  wo  es  nöthig  ist,  wird  besonders  berechnet.
Enthält  ein  Flüssigkeitsmaaß  eine  Theilung  durch
mehrere  über  einander  stehende  Zäpschen,  so  wird  für
jeden  Fassungsraum  einzeln  die  zugehörige  Aichgebühr
in  Ansatz  gebracht.

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20

neuer.

 

früher  geaichter.

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