Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

728 (Gerichtsschreiberordnung.) 
8 26. 
Zum Vorbereitungsdienst werden auch Militäranwärter mit guter Volksschul- 
bildung zugelassen. Spätestens nachdem drei Monate Vorbereitungsdienst verflossen 
sind, hat das Amtsgericht, dem der Militäranwärter zugewiesen ist, über dessen 
Befähigung, Leistungen und Führung an den Landgerichtspräsidenten zu berichten. 
Dieser legt den Bericht dem Staatsministerium vor. Hat sich der Anwärter nicht 
ausreichend befähigt gezeigt, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst alsbald ent- 
lassen werden. 
Der Militäranwärter wird bei der Zulassung auf diese Bestimmungen be- 
sonders hingewiesen. 
8 27. 
Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium. 
Dem Gesuche sind die Geburtsurkunde, die Schulzeugnisse, ein bezirksärztliches 
Zeugnis über die Körperbeschaffenheit und den Gesundheitszustand, ein kurzer selbst- 
verfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf und der Ausweis über die Militär- 
verhältnisse beizufügen. 
Militäranwärter haben beizufügen den Zivilversorgungsschein in Urschrift 
oder beglaubigter Abschrift, die militärischen Führungszeugnisse, ein militärärztliches 
oder bezirksärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand sowie einen kurzen 
selbstverfaßten und selbstgeschriebenen Lebenslauf. 
§ 28. 
Der Vorbereitungsdienst soll dem Anwärter Gelegenheit geben, sich für die 
Zweige des Gerichtsschreiberdienstes auszubilden, die den Gegenstand der Gerichts- 
schreibergehilfenprüfung bilden (8 29). 
Der Anwärter ist zunächst beim Amtsgericht, später bei der Staatsanwalt- 
schaft und wenn möglich auch beim Landgericht zu beschäftigen. Die Beschäfti- 
gung beim Amtsgericht soll in der Regel neun Monate dauern. 
Auf den Vorbereitungsdienst kann der Zeitraum ganz oder zum Teil an- 
gerechnct werden, während dessen der Anwärter im Vorbereitungsdienst für die 
Gerichtsschreiberprüfung beschäftigt war. In diesem Fall bestimmt das Staats- 
ministerium, wie die Beschäftigung des Anwärters einzurichten ist.
	        
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