Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Jena.) 737 
§9. 
Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber und Vorzeiger des Sparkassen= Zechts- 
buches den aus dem Buche sich ergebenden Schuldbetrag an Kapital und Zinsen auszuzahlen, verbältnis der 
und es wird die Sparkasse durch jede derartige Auszahlung zu dem entsprechenden Betrage, rlm 
von ihrer Schuldverbindlichkeit befreit. en der“ 
Wer eine Zahlung auf ein Sparkassenbuch begehrt, hat das Buch vorzuweisen und die Sparkafsen- 
alsbaldige Abschreibung des zu zahlenden Betrages in dem Buche geschehen zu lassen. Die bücher. 
Sparkasse zahlt auswärtigen Inhabern auch gegen Einsendung des Buches durch Übersendunn 
mit der Post unter Anrechnung der Postgebühren. 
Gehen Zweifel an der Berechtigung des Inhabers bei, so kann die Auszahlung bean- 
standet werden; sie hat jedoch zu erfolgen, wenn der Inhaber seine Berechtigung zur Inne- 
habung des Sparkassenbuches nachweist. 
Der ordnungsmäßige Eintrag der Zahlung im Sparkassenbuche gilt als Beweis der- 
selben mit derselben Wirkung, wie eine Quittung des Inhabers. 
§ 10. 
Jeder Einleger und jeder Inhaber eines Sparkassenbuches kann die Sperre der Einlage Gesperrte 
bei der Sparkassenverwaltung beantragen: Sparkassen- 
a) so, daß nur an den Antragsteller oder an eine von ihm zu be— bũcher. 
zeichnende Person gezahlt werden darf, 
b) für einen bestimmten Zeitraumn, dessen Ablauf auf Mitte oder Ende eines 
Kalendermonats fallen muß, und der verlängert werden kann, 
c) so, daß nur gegen Nennung eines vom Einleger zu bezeichnenden Stichwortes 
gezahlt werden darf. 
Ist der den Antrag Stellende eine andere Person als die im Buche als Einleger be- 
zeichnete, so ist die Sparkassenverwaltung befugt, aber nicht verpflichtet, den Nachweis des 
rechtmäßigen Besitzes zu verlangen, und nach Prüfung über den Antrag zu beschließen. 
Die Sperre ergreift auch die späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie kann sich 
auf das Kapital allein oder auch mit auf die zuwachsenden Zinsenerstrecken. 
Auf gesperrte Sparkassenbücher werden Auszahlungen, wenn nur das Kapital gesperrt 
ist, auf dieses, wenn die Zinsen mit gesperrt sind, überhaupt nur geleistet im oben- 
bezeichneten Fall a an den Antragsteller oder die bezeichnete Person; im Fall b nach Ablauf 
des bestimmten Zeitraumes; im Fall c gegen Nennung des Stichwortes. Das Sararkassenbuch 
ist bei Abhebungen vorzulegen. 
Bei Beantragung der Sperre ist von dem Antragsteller eine schriftliche Er- 
klärung abzugeben, daß er für sich und seine Rechtsnachfolger sich den bei der Sparkasse 
bestehenden Bestimmungen über gesperrte Sparkassenbücher unterwirft. Bei Gewährung der 
Sperre ist dem Antragsteller ein Abdruck dieses Paragraphen zu übergeben; er hat in einem 
Nachsatz zu der Antragsurkunde den Empfang zu bestätigen.
	        
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