Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

80 (Zuwachssteuergesetz.) 
§ 18. 
Die Frist für die Bezahlung der Steuer muß mindestens einen Monat be- 
tragen; sie beginnt mit der Zustellung des Steuerbescheids (8 31). 
19. 
Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Einziehung 
der Steuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung 
nicht zulässig. 
VII. Zahlungspflichtige Personen. 
8 20. 
Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt den bisherigen Grundstückseigen- 
tümern und den an der Veräußerung als Zwischenhändler oder in anderer Weise 
beteiligten Personen (§§ 7 und 8) nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts ob. 
Es darf jedoch bei einem Erwerb auf Grund mehrerer aufeinander folgender 
Rechtsgeschäfte die Haftung des einen für die Steuern der übrigen Beteiligten 
nicht über den Betrag seines nach den §§ 11—14 festgestellten Zuwachses abzüg- 
lich der von ihm selbst zu zahlenden Zuwachssteuer hinausgehen. 
8 21. 
Dem Erwerber kann für den Fall der Unbeibringlichkeit der Steuer eine 
Haftung für sie bis zum Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises 
auferlegt werden. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Erwerb im Wege der 
Zwangsversteigerung. 
Die Haftung fällt weg, sobald der Veräußerer oder ein Dritter einen ent- 
sprechenden Betrag gezahlt oder sichergestellt hat. 
VIII. Grstattung der Steuer. 
§22. 
Tritt eine Preisminderung nach den §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs ein, so ist der Veräußerungspreis entsprechend zu ermäßigen und die Steuer 
entsprechend zurückzuzahlen.
	        
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