Negierungsblatt
für das
Grockherzogtum Sachsen.
nInbalt: Ministerialbekanntmachung über den GBelagerungszustand, Seite 285.
(Nr. 98.) Ministerialbekanntmachung über den Belagerungszustand.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli ds. Is. der Kriegszustand
über das Gebiet des Deutschen Reichs erklärt worden ist, wird folgendes zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht:
1. Nach Artikel 68 der Reichsverfassung tritt mit der Erklärung des Kriegs-
zustandes das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Kraft. Nach § 4 dieses Gesetzes geht mit der Erklärung des Be-
lagerungszustandes (Kriegszustandes) die vollziehende Gewalt an die Militär-
befehlshaber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den
Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für
ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich ver-
antwortlich.
2. Nach § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870
werden die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322 und 323
des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen, wenn sie während der Zeit des
Belagerungs-(Kriegs-zzustandes begangen werden, mit dem Tode bestraft.
3. Wer während der Dauer des Belagerungs-(Kriegs-zustandes
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege
der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder ver-
1914.—
Ausgegeben in Weimar am 3. August 1914. 48