Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

  
Negierungsblatt 
für das 
Grockherzogtum Sachsen. 
  
  
  
nInbalt: Ministerialbekanntmachung über den GBelagerungszustand, Seite 285. 
  
(Nr. 98.) Ministerialbekanntmachung über den Belagerungszustand. 
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli ds. Is. der Kriegszustand 
über das Gebiet des Deutschen Reichs erklärt worden ist, wird folgendes zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht: 
1. Nach Artikel 68 der Reichsverfassung tritt mit der Erklärung des Kriegs- 
zustandes das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 in Kraft. Nach § 4 dieses Gesetzes geht mit der Erklärung des Be- 
lagerungszustandes (Kriegszustandes) die vollziehende Gewalt an die Militär- 
befehlshaber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den 
Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für 
ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich ver- 
antwortlich. 
2. Nach § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 
werden die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322 und 323 
des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen, wenn sie während der Zeit des 
Belagerungs-(Kriegs-zzustandes begangen werden, mit dem Tode bestraft. 
3. Wer während der Dauer des Belagerungs-(Kriegs-zustandes 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege 
der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder ver- 
1914.— 
Ausgegeben in Weimar am 3. August 1914. 48
	        
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