405
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken:
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts besteht,
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nicht-
zahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist
in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ ein-
zutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich
vom ........ ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist
nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der
Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Be-
zahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1914.
Der Eeichskanzler.
In Wertretung:
Kraettke.
(Nr. 168.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommission zur pharma-
zeutischen Vorprüfung für die Jahre 1915, 1916 und 1917.
Auf Grund der Bestimmung in § 3 der Bekanntmachung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 18. Mai 1904, die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend, wird
hierdurch bekannt gemacht, daß die Kommission zur pharmazeutischen Vorprüfung
auf die drei Jahre vom 1. Januar 1915 bis zum 31. Dezember 1917 folgender-
maßen zusammengesetzt ist:
Vorsitzender:
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-
ministerium, Geheime Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier,
Mitglieder:
der Hofapotheker Medizinalassessor Dr. Julius Hoffmann hier und
der Apotheker Professor Dr. Hermann Matthes in Jena,
stellvertretendes Mitglied:
der Apotheker Dr. Eduard Stütz in Jena.
Weimar, den 7. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
76“