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(Nr. 169.) Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. Vom 10. De-
zember 1914.
Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 339), wird folgendes bestimmt.
§ 1. Der Preis für den Doppelzentner Speisekartoffeln darf bis auf weiteres
im Kleinhandel 77 nicht übersteigen.
Bei Abgabe in Mengen von mehr als 5 bis zu 10 kg darf der Preis 8 9“
für das kg, bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg einschließlich 9 & für das kg
nicht übersteigen. Bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg können die Preise auf
volle Pfennigbeträge nach oben abgerundet werden.
§ 2. Die Gemeindevorstände sind befugt, zu dem in § 1 Abs. 1 bestimmten
Höchstpreise Zuschläge bis zu 20 für den Doppelzentner und zu den in Abs. 2
bestimmten Höchstpreisen bis zu 1 F für das ka festzusetzen, falls es zur aus-
reichenden Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln erforderlich ist.
§ 3. Der Hcchstpreis gilt nicht für Salatkartoffeln.
§ 4. Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Ort der Abnahme ohne Sack
und für Barzahlung beim Empfang.
Wird der Kauspreis gestundet, so dürfen bis zu 2% Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont dem Kaufpreise zugeschlagen werden.
85. Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher, an Verbraucher-
vereinigungen und Gemeinden, sofern sie 20 Zentner nicht übersteigt.
§ 6. Wer den in § 1 bestimmten oder auf Grund von § 2 von dem Ge-
meindevorstand festgesetzten Höchstpreis überschreitet oder Vorräte an Kartoffeln
verheimlicht oder sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde weigert, Kartoffeln
zu dem festgesetzten Höchstpreise zu verkaufen, wird nach § 4 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914 mit Geldstrafe bis zu 3000 = oder im Unver-
mögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
§ 7. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise vom 4. August 1914 ist der Bezirksdirektor.
8§ 8. Die Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel vom
1. November 1914 wird aufgehoben.
§9. Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft.
Weimar, den 10. Dezember 1914.
Oroßherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
De#ck Weimanischer Verlag ## m. ö O. in Welmar.