Regierungsblatt?
für das
Grosiherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 50.
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über das Werfahren bei Einziehung, Berwendung und Gerrechnung
der Beiträge zur Invaliden-- und Ginterbliebenenversicherung. Seite 407.
(Nr. 170.) Ministerialbekanntmachung über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Auf Grund von § 1453 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) erlassen wir im Einverständnis mit den Regierungen
der übrigen bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt beteiligten Staaten
die nachstehende Anweisung für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= und
Knappschaftskrankenkassen über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Die Anweisung tritt vom 1. Januar 1915 ab an die Stelle der durch
Ministerialbekanntmachung vom 16. Februar 1901 (Regierungsblatt S. 39) ver-
öffentlichten Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-=
Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Ge-
meindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr.
die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz vom
13. Juli 1899.
Weimar, den 9. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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1914.
Ausgegeben in Weimar am 9. Januar 1915. 77