Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

  
Regierungsblatt? 
für das 
Grosiherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 50. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über das Werfahren bei Einziehung, Berwendung und Gerrechnung 
der Beiträge zur Invaliden-- und Ginterbliebenenversicherung. Seite 407. 
  
  
  
(Nr. 170.) Ministerialbekanntmachung über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Auf Grund von § 1453 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) erlassen wir im Einverständnis mit den Regierungen 
der übrigen bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt beteiligten Staaten 
die nachstehende Anweisung für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= und 
Knappschaftskrankenkassen über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Die Anweisung tritt vom 1. Januar 1915 ab an die Stelle der durch 
Ministerialbekanntmachung vom 16. Februar 1901 (Regierungsblatt S. 39) ver- 
öffentlichten Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-= 
Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Ge- 
meindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr. 
die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz vom 
13. Juli 1899. 
Weimar, den 9. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
——— — — 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. Januar 1915. 77
	        
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