Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

412 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
83. 
Meldewesen. 
(§ 43 bis 45 der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsanstalt 
vom 11. Dezember 1911). 
reltan Die Meldungen zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht gelten zugleich 
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Soweit die Meldung eines Versicherungspflichtigen für die Zwecke der 
Krankenversicherung nicht zu bewirken war oder unterblieben ist, hat der Arbeit- 
geber die Meldung binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung 
bei der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. 
Die Meldepflicht der Arbeitgeber erstreckt sich nicht auf unständig Beschäftigte 
und Hausgewerbtreibende. 
Melt der Die Meldung muß enthalten: 
Namen, Geburtstag und -ort des Beschäftigten, 
Höhe des Entgeltes (getrennt nach Bar= und Sachbezügen), 
Beginn oder Ende der Beschäftigung. 
Im übrigen finden auf die Meldungen die Vorschriften der §§ 317, 318 
RVO. entsprechende Anwendung. 
Meld erslich Unständig Beschäftigte (6 441 RVO.) sind verpflichtet, innerhalb 
ruie acht Tagen nach Schluß eines jeden Monats eine Nachweisung über ihre ver- 
-sicherungspflichtige Beschäftigung während des Monats der Einzugsstelle nach dem 
als Anlage A beigefügten Formular zu überreichen. Die Nachweisung muß den 
Namen jedes Arbeitgebers, der den Unständigen im Laufe einer Woche zuerst be- 
schäftigt hat, und den Beschäftigungstag erkennen lassen. 
Nachweisungen brauchen nicht eingereicht zu werden, wenn der Versicherungs- 
pflichtige innerhalb der gleichen Frist die vollen Beiträge selbst einzahlt (8 1439 
RO.). 
Die Vorschriften der §§ 442, 443, 445, 447 und 449 RVO. und, was 
die Hausgewerbtreibenden anlangt, der §§ 468, 442 Abs. 2, 3, 443 bis 449 RVO. 
sind zu beachten. 
de Die Krankenkassen haben darüber zu wachen, daß Arbeitsverhältnuisse, Löhne 
erönderungen, und Lohnveränderungen richtig und rechtzeitig gemeldet werden. Arbeitgeber, die 
wiederholt ihre Meldepflicht verletzt haben, sind der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
	        
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