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8§ 1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Be-
zirksdirektor.
§ 2. Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum wird beauftragt,
bei der Abgabe von zuckerhaltigen Futtermitteln innerhalb der Kommunalverbände
zur Unterstützung der Bezirksdirektoren mitzuwirken.
Der Bezirksdirektor ist befugt, einen Vertrauensmann für den Bezirk heran-
zuziehen.
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde (§ 5 der Bundesratsverordnung) ist das
Ministerialdepartement des Innern.
§ 4. Zuständig zum Erlaß von Anordnungen im Sinne des § 10 der
Bundesratsverordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 20. Februar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Junern.
Anteutsch.
(Nr. 32.) Ministerialverordnung vom 21. Februar 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 18. Februar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide usw.
Auf Grund der Bundesratsverordnungen über Abänderung der Bekanntmachungen
über das Ausmahlen von Brotgetreide und über die Bereitung von Backware vom
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 3 und 8), vom 18. Februar 1915 wird
bestimmt:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, im Falie eines dringenden
wirtschaftlichen Bedürfnisses zu gestatten,
a) daß Mühlen Weizenmehl in anderer als der durch § 5 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 5. Januar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide
vorgeschriebenen Mischung abgeben;
b) daß Weizenmehl zum Bereiten von Brot in einer Mischung verwendet
wird, die weniger als 30 Prozent Roggenmehl enthält. An Stelle des
Roggenmehlzusatzes kann auch der Zusatz von Kartoffelmehl oder anderen
mehlartigen Stoffen gestattet werden.
Die Erlaubnis kann für den ganzen Bezirk, einzelne Teile oder einzelne Be-
triebe erteilt werden. Sie darf nur auf bestimmte Zeit erteilt werden.
Weimar, den 21. Februar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Junnern.
Anteutsch.
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