Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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8§ 1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Be- 
zirksdirektor. 
§ 2. Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum wird beauftragt, 
bei der Abgabe von zuckerhaltigen Futtermitteln innerhalb der Kommunalverbände 
zur Unterstützung der Bezirksdirektoren mitzuwirken. 
Der Bezirksdirektor ist befugt, einen Vertrauensmann für den Bezirk heran- 
zuziehen. 
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde (§ 5 der Bundesratsverordnung) ist das 
Ministerialdepartement des Innern. 
§ 4. Zuständig zum Erlaß von Anordnungen im Sinne des § 10 der 
Bundesratsverordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 20. Februar 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Junern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 32.) Ministerialverordnung vom 21. Februar 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 18. Februar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide usw. 
Auf Grund der Bundesratsverordnungen über Abänderung der Bekanntmachungen 
über das Ausmahlen von Brotgetreide und über die Bereitung von Backware vom 
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 3 und 8), vom 18. Februar 1915 wird 
bestimmt: 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, im Falie eines dringenden 
wirtschaftlichen Bedürfnisses zu gestatten, 
a) daß Mühlen Weizenmehl in anderer als der durch § 5 Abs. 1 der Ver- 
ordnung vom 5. Januar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide 
vorgeschriebenen Mischung abgeben; 
b) daß Weizenmehl zum Bereiten von Brot in einer Mischung verwendet 
wird, die weniger als 30 Prozent Roggenmehl enthält. An Stelle des 
Roggenmehlzusatzes kann auch der Zusatz von Kartoffelmehl oder anderen 
mehlartigen Stoffen gestattet werden. 
Die Erlaubnis kann für den ganzen Bezirk, einzelne Teile oder einzelne Be- 
triebe erteilt werden. Sie darf nur auf bestimmte Zeit erteilt werden. 
Weimar, den 21. Februar 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Junnern. 
Anteutsch. 
14“
	        
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