Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

78 (Kartoffelvorräte.) 
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Die Erhebung der Vorräte erfolgt am 15. März 1915 in der Weise, daß 
die mit der Erhebung Beauftragten mit der Ortsliste, bezüglich mit dem Teile 
der Ortsliste, der ihren Zählbezirk betrifft, von Haushaltung zu Haushaltung 
gehen, die Haushaltungsvorstände oder ihre Vertreter nach der Menge ihrer Vor- 
räte befragen und die angegebenen Vorräte nach Gewicht, Zentner, bezüglich Pfund, 
in die Liste eintragen. 
5. 
Der Gemeindevorstand und die von ihm Beauftragten sind befugt, zur Er- 
mittelung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo 
Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur 
Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
Es soll nicht verlangt werden, daß Kartoffelmieten (Gruben) geöffnet werden; 
der Inhalt an Kartoffeln ist nach der Schätzung des Anzeigepflichtigen aufzunehmen. 
6. 
Über Vorräte, die sich auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach 
dem Empfange von dem Empfänger Anzeige an den Gemeindevorstand zu erstatten. 
7. 
Personen, die Vorräte von Kartoffeln besitzen, bei denen aber eine Erhebung 
der Vorräte nach der Bestimmung 4 nicht vorgenommen worden ist, sind verpflichtet, 
die Vorräte spätestens bis zum 17. März 1915 dem Gemeindevorstand unmittelbar 
anzuzeigen. 
8. 
In Gemeinden, deren Einwohnerzahl am 1. Dezember 1910 nicht mehr als 
2000 betragen hat, unterliegen Vorräte unter fünfzig Kilogramm (1 Zentner) der 
Anzeigepflicht nicht. 
In Gemeinden, deren Einwohnerzahl am genannten Tage mehr als 2000 
betragen hat, erstreckt sich die Anzeigepflicht auf sämtliche Vorräte, also auch auf 
diejenigen unter fünfzig Kilogramm (1 Zentner).
	        
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