(Kartoffelvorräte.) 79
9.
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens-
fall mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
10.
Der Gemeindevorstand hat nach Abschluß der Erhebung die Ortsliste auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und die eingetragenen Gewichtsmengen zusammenzuzählen.
Insoweit die Ortsliste in Teillisten zerlegt ist, sind diese fortlaufend zu nu—
merieren, und es ist das Gesamtergebnis am Schlusse der letzten Liste oder in einer
besonderen Liste zusammenzustellen.
II.
Den Gemeindevorständen werden Drucknetze zu Ortslisten nach dem nach-
folgenden Muster von hier aus zugestellt werden.
Die Gemeindevorstände haben die Ortslisten, nachdem sie abgeschlossen und
geprüft sind, bis spätestens zum 19. März 1915 an das Thüringische
Statistische Amt in Weimar portofrei einzusenden.
Dieses Amt ist beauftragt, die Ortslisten zu prüfen und die Ergebnisse der
Erhebung zusammenzustellen. ·
Die Gemeindevorstände werden angewiesen, allen Anforderungen des Amtes,
die zur Durchführung der Erhebungen an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
Weimar, den 7. März 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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