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Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 12.
Inbalt: Ministerialverordnung vom 4. Wärz 1915 über die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechts-
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, und über die gewerbsmäßige
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten. S. 81.
— Ministerialverordnung vom 26. Gebruar 1915 zur Ausführung der Gundesratsverordnung
vom 19. Dezember 1914 über das Wermischen von Kleie mit anderen Gegenständen. S. 87.
— Ministerialbekanntmachung über die Gestellung des Ministerialrevisors Deißeroth zum
Stellvertreter des Direktors der Großh. Landeskreditkasse. S. 87. — Inhaltsverzeichnis aus
e#n Rechs Desebblatt. S. 87. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche
eich. S. 88.
(Nr. 39.) Ministerialverordnung vom 4. März 1915 über die gewerbsmäßige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte,
und über die gewerbsmäßige Auskunftserteilung über Vermbgensverhältnisse
oder persbnliche Angelegenheiten.
Auf Grund von § 38, letzter Absatz, der Gewerbeordnung verordnen wir über die
gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahr-
zunehmender Geschäfte und über die gewerbsmäßige Auskunftserteilung über Ver-
mögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten folgendes:
l .
Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte,
besonders die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze gewerbsmäßig
besorgt (§ 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein Geschäftsbuch nach
dem nachstehenden Muster A sowie ein Geld= und Urkundenbuch nach dem Muster Bl
zu führen. JI
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Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehen sein; sie sind vor dem Gebrauche von der Ortspolizeibehörde des gewerb-
lichen Niederlassungsorts unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. In
1915.
Ausgegeben in Weimar am 16. März 1515. 17