83
Auftraggebers, der wesentliche Inhalt des Auftrags, der Wertgegenstand und die
Nummer des Geschäftsbuchs anzugeben.
85.
In das Geld= und Urkundenbuch sind alle von dem Gewerbetreibenden auf
Grund des Geschäftsauftrags für den Auftraggeber oder für einen Dritten in
Empfang genommenen Gelder, Wertpapiere (Aktien, Gesellschaftsanteile, Zinsscheine,
Schecks, Lose usw.), Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und sonstige Urkunden, sowie
andere Wertgegenstände einzutragen. Die Vorschrift in § 3 Abs. 3 findet ent-
sprechende Anwendung.
Die Eintragungen in das Geld= und Urkundenbuch sind in deutscher Sprache
und in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen unmittelbar bei Empfang und bei
Wiederausgabe zu bewirken. Die Nummer der Eintragung im Geld= und Ur-
kundenbuch ist in dem Geschäftsbuche (Spalte 11) bei der betreffenden Geschäfts-
nummer zu vermerken. Gelder sind nach ihrem Gesamtbetrage anzugeben. Die
Wertpapiere, Urkunden und sonstigen Wertgegenstände sind einzeln unter Angabe
des Geldwerts aufzuführen und so zu bezeichnen, daß sie von anderen gleichen
Gegenständen unterschieden werden können.
Die empfangenen Gelder, Wertpapiere, Wechsel-, Hypotheken-, Schuld= und anderen
Urkunden sind in einem besonderen Behältnis aufzubewahren. Gibt sie der Gewerbe-
treibende einem Dritten in Verwahrung, so ist dies unter Darlegung des Sachverhalts
und unter Bezeichnung des Verwahrers in Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken.
Der Gewerbetreibende hat hiervon den Auftraggeber sofort zu benachrichtigen.
86.
Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, der Geld= und Ur-
kundenbücher sowie der Handakten ist der Gewerbetreibende auch dann persönlich
verantwortlich, wenn er sie einem anderen übertragen hat.
Geschäftsbücher und Geld= und Urkundenbücher, die nicht mehr benutzt werden
sollen, sind unter Angabe des Tages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Be-
glaubigung vorzulegen und zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß
darf nichts mehr in die Geschäftsbücher eingetragen werden.
8 7.
Jedes Schriftstück, das der Gewerbetreibende in Verfolg eines Geschäfts-
auftrags an Behörden oder Privatpersonen richtet, muß auf der ersten Seite oben
links am Rande mit seinem Namen, seiner Wohnung, (Geschäftsstelle) und der lau-
fenden Nummer des Auftrags im Geschäftsbuche versehen sein. Dies gilt auch für
17°