Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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(Nr. 40.) Ministerialverordnung vom 26. Februar 1915 zur Ausführung der Bundesratsver- 
ordnung vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie mit an- 
deren Gegenständen. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 19. Dezember 1914 
über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichs-Gesetzblatt 
S. 534) bestimmen wir, daß Roggen= oder Weizenkleie, die mit Gerstenkleie ver- 
mischt ist, in den Verkehr gebracht werden darf. 
Weimar, den 26. Februar 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 41.) Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Ministerialrevisors Deißeroth 
zum Stellvertreter des Direktors der Großh. Lande kreditkasse. 
Auf Grund des Nachtrags vom 25. März 1908 zum Gesetz über die Groß- 
herzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897 (Regierungsblatt S. 91) 
haben wir zum Stellvertreter des Direktors der Großherzoglichen Landeskreditkasse 
den Ministerialrevisor Deißeroth bestellt. 
Weimar, den 2. März 1915. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebvogt. 
(Nr. 42.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 27. und 28. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4656. Bekanntmachung, betr. Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Vom 25. Februar 1915. 
„ 4657. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Er- 
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 
25. Februar 1915. 
„ 4658. Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 25. Fe- 
bruar 1915.
	        
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