Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Brotgetreide  und  Mehl.)  99

Ermächtigung  erworben  bezw.  ermahlen,  aber  noch  nicht  verbraucht  haben.  Sie
haben  ferner  darzulegen,  wie  sie  den  nachfolgenden  Anforderungen  genügt  haben:
1.  Abgrenzung  des  Versorgungsgebiets;
2.  Übernahme  der  im  Kommunalverbande  vorhandenen  Mehlvorräte;
3.  Einrichtung  einer  Mehlverteilungsstelle
4.  Verbrauchsregelung;
5.  Kontrolle  der  Selbstversorger.

Die  Kommunalverbände  übernehmen  mit  dieser  Erklärung  die  Verantwortung
für  die  Versorgung  ihrer  Bevölkerung  mit  Brotgetreide  bis  zur  neuen  Ernte,  bezw.
soweit  ihre  Vorräte,  nach  dem  Stande  vom  1.  Februar  ds.  Is.  ab  berechnet,  bis
dahin  nicht  völlig  ausreichen,  bis  zu  den  vom  Reichskommissar  zu  bestimmenden
Zeitpunkt.  Sie  haben  nachzuweisen,  wie  die  Lagerung,  Überwachung  und  Vermahlung
  der  Vorräte  geregelt  und  wie  die  Beschaffung  der  zum  Ankauf  des
Getreides  erforderlichen  Mittel  gesichert  ist.

Der  Reichskommissar  wird  die  Kriegsgetreidegesellschaft  zur  Überweisung
bezw.  Ubereignung  von  Getreide  nach  §  26  a  veranlassen.  Kommunalverbänden,
in  denen  eine  der  zu  1  bis  5  gestellten  Anforderungen  gänzlich  unerfüllt  und  in
denen  die  Lagerung  und  UÜberwachung  der  Vorräte  nicht  geregelt  ist,  kann  kein
Getreide  überwiesen  werden.

Erscheint  die  eine  oder  andere  Anforderung  nicht  in  ausreichender  Weise
erfüllt,  so  wird  auf  Ersuchen  des  Reichskommissars  Abhilfe  nach  §  37  veranlaßt
werden.  Hierdurch  soll  aber  die  Überweisung  der  ersten  Monatsrate  an  Getreide
nicht  aufgehalten  werden.  Die  Kriegsgetreidegesellschaft  kann  den  Kommunalverbänden
  von  ihr  erworbenes  Getreide  bis  zur  Höhe  des  Bedarfsanteils  überweisen.
  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  auch  weiterhin  Getreide  durch  ihre
Kommissionäre  aufkaufen  lassen  und  den  Kommunalverbänden  bis  zur  Höhe  des
Bedarfsanteils  das  Verfügungsrecht  einräumen.  Die  Überweisung  kann  auf
bestimmte  Zeitabschnitte  erfolgen.

Die  Kriegsgetreidegesellschaft  kann  auch  nach  §  4  Abs.  3  den  Kommunalverbänden
  den  unmittelbaren  Erwerb  des  beschlagnahmten,  aber  von  ihr  noch  nicht
erworbenen  Getreides  gestatten.

In  jedem  Falle  ist  aber  das  Einkaufsgeschäft  —  oder  erforderlichenfalls  die
Enteignung  —  nach  Möglichkeit  zu  beschleunigen.  Alles  vorhandene  Getreide
muß  so  schnell  als  möglich  in  die  Hand  der  zu  seiner  Verteilung  berufenen
Organe  gelangen.

«  21°