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§ 2. Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum wird beauftragt,
bei der Abgabe der in § 1 der Bundesratsverordnung aufgeführten Futtermittel
innerhalb der Kommunalverbände zur Unterstützung des Bezirksdirektors mitzuwirken.
Der Bezirksdirektor ist befugt, einen Vertrauensmann für den Bezirk heranzuziehen.
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 der Bundesratsverordnung) ist der
Großherzogliche Bezirksdirektor.
§ 4. Zuständig zum Erlaß von Anordnungen, durch welche die in § 4 der
Bundesratsverordnung vorgeschriebene Überlassung gefordert wird, ist der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor.
Anordnungen auf Grund dieser Vorschrift sind vorläufig vollstreckbar.
Weimar, den 8. April 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 64.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission für
das Lehramt an höheren Schulen in Jena für die Zeit vom 1. April 1915/16.
Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsische Kommission zur Prüfung für
das Lehramt an höheren Schulen in Jena ist für die Zeit vom 1. April
1915/16 wie folgt zusammengesetzt:
Vorsitzender: Der Kurator der Universität, Geheimer Staatsrat Dr. Vollert;
Stellvertreter des Vorsitzenden: Geheimer Rat Dr. Goetz und Geheimer
Hofrat Dr. Haußner;
für evangelische Religionslehre: Professor Dr. Thümmel,
für katholische Religionslehre: Pfarrer Ley,
für Deutsch: Geheimer Hofrat Dr. Michels,
für Lateinisch und Griechisch: Geheimer Rat Dr. Goetz und Gymnasialdirektor
Hofrat Dr. Koetschau in Weimar,
für Französisch: Professor Dr. Höpffner,
für Englisch: Professor Dr. Schücking,
für Hebräisch: Professor Dr. Ungnad,
für Geschichte: Geheimer Hofrat Dr. Judeich, Geheimer Hofrat Dr. Cartellieri
und Gymnasialdirektor Hofrat Dr. Dobenecker,
für Erdkunde: Professor Dr. von Zahn,
für reine Mathematik: Professor Dr. Köbe,
für angewandte Mathematik: Professor Dr. Winkelmann,