Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Knappschafts-Oberversicherungsamt Halle.) 109 
I. Angelegenheiten der Weichsversicherung. 
1. Krankenversicherung. 
Das KOM. hat für die im Eingang dieser Bekanntmachung genannten 
Knappschaftsvereine, soweit sie von dem Königlichen Oberbergamt in Halle beauf- 
sichtigt werden, sowie für den Knappschaftsverein der Werke am Finowkanal in 
Messingwerk bei Eberswalde und für den Wernigeröder Knappschaftsverein in 
Ilsenburg die Aufgaben des Oberversicherungsamts nach §§ 370—375, 502 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§§ 20—24 des Knappschaftsgesetzes) 
wahrzunehmen. 
Außerdem entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der allgemeinen Ober- 
versicherungsämter bei Streit über Ersatzansprüche 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen untereinander oder zwischen 
einem dieser Vereine und einem anderen Kunapypschaftsverein oder einer 
besonderen Krankenkasse (§ 5 des Knappschaftsgesetzes) nach 88 219, 
220, 222, 500 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 1, 2 und 
4 des Knappschaftsgesetzes), 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und den Arbeitgebern nach 
§§ 221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abfk. 3 
und 4 des Knappschaftsgesetzes), « 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und einer Gemeinde oder 
einem Armenverband nach 88 1631 —1533, 1544 der Reichsversiche- 
rungsordnung. 
2. Unfallversicherung. 
Das KOVA. ist für die Betriebe der im Eingange dieser Bekanntmachung 
unter 1—13 bezeichneten Knappschaftsvereine zur Entscheidung aller Streitigkeiten 
zuständig, die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der 
Reichsversicherungsordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungsamte zu 
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entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über 
Leistungen, die nach § 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen der 
Krankenversicherung gelten. Bei Ersatzstreitigkeiten, an denen außerpreußische 
Knappyschaftsvereine beteiligt sind, ist die Zuständigkeit des Knappschafts-Oberver- 
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