(Einigungsämter.) 135
diese Sachen möglichst derart miteinander zu vereinigen, daß nur ein einmaliges
Erscheinen dieser Beteiligten erforderlich wird.
86.
Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist nicht öffentlich. Die Mitglieder
des Einigungsamts haben die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis
gelangenden Verhältnisse geheim zu halten. Der Vorsitzende hat sie hierauf hin-
zuweisen.
§ 7.
Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung nach § 4 Abs. 2 der Ver-
ordnung des Bundesrats erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches
Gutachten dem Gericht zu übermitteln und mit besonderer Eile die an das Voll-
streckungsgericht gerichteten Anträge zu behandeln.
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die Ver-
hältnisse bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat
das Einigungsamt das, was zur Erstatlung des Gutachtens erforderlich ist, zu
veranlassen. Es kann insbesondere von Amts wegen die Beteiligten laden.
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu
unterschreiben.
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten näher zu
erläutern. Das Einigungsamt kann dies schriftlich oder durch eines seiner Mit-
glieder mündlich tun.
88.
Die Vorstände von Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen,
haben, soweit die in den §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesrats bezeichneten
Befugnisse in Geltung gesetzt sind, dies und die Bezirke der Einigungsämter den
beteiligten Gerichten mitzuteilen.
Weimar, den 17. April 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
29°