Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Die Festsetzung eines früheren Endes der Schonzeit des Rehbocks kann auf 
einzelne Teile des Großherzogtums beschränkt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses propisorische Gesetz, das, wenn es von dem 
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende 
dieses Landtags von selbst und ohne weiteres außer Kraft tritt, Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 17. Mai 1915. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 84.) Ministerialbekanntmachung über die Schonzeit des Rehbocks. 
Auf Grund der Ermächtigung durch den provisorischen Gesetzesnachtrag vom 
17. Mai 1915 zu dem Gesetz über die Schonzeit des Wildes vom 26. April 
1876 wird hiermit bestimmt: 
Die Schonzeit des Rehbocks endet im Jahre 1915 mit dem 18. Mai. 
Weimar, den 18. Mai 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Druck Welmanischer Verlag G. m. b. D In Mkkun.
	        
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