Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

146 (Eisenbahn Schleiz-Moßbach.) 
Staatsvertrag 
zwischen dem Großherzogtume Sachsen--Weimar--Eisenach, dem König- 
reiche Sachsen und dem Fürstentume Reuß jüngerer Linie über den 
Bau und Getrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach QMoßbach. 
Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Schleiz nach Moßbach haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Allerhöchstihren Chef des Ministerialdepartements des Außern und 
des Innern Geheimen Staatsrat Dr. Unteutsch, 
Seine Mgjestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister v. Leipzig, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsminister v. Hinüber, 
die unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
1. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von Schleiz nach dem an 
der Königlich Preußischen Staatseisenbahnlinie Triptis-Lobenstein gelegenen Bahn- 
hofe Moßbach eine eingleisige vollspurige, für den Personen= und Güterverkehr 
bestimmte Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 
4. November 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 387) für eigene Rechnung bauen und 
betreiben, sobald die Ständeversammlung des Königreiches Sachsen die erforderlichen 
Mittel bewilligt haben wird. 
Der Bau wird nach einem von der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
im Einvernehmen mit der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
Staatsregierung aufgestellten besonderen (speziellen) Plau allenthalben nach den bei
	        
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