(Eisenbahn Schleiz-Moßbach.) 147
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Be-
stimmungen ausgeführt werden.
Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von diesem Plan
als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich die beteiligten Regie-
rungen hierüber verständigen.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß= beziehungs-
weise Bachberichtigungen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb
ihres Gebietes vorbehalten.
Die Staatsregierungen des Großherzogtumes Sachsen-Weimar-Eisenach und
des Fürstentumes Reuß j. L. werden auf Antrag der Königlich Stchsischen
Staatsregierung zu Gunsten des Unternehmens und zwar auch hinsichtlich
etwaiger späterer Erweiterungen oder sonstiger Veränderungen der Bahn für ihre
Gebiete die Bestimmungen über die Enteignung von Grundeigentum für Eisenbahn-
anlagen in Wirksamkeit setzen.
2.
Die Regierung des Fürstentumes Reuß j. L. verpflichtet sich, den gesamten
zum Bau der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderlichen Grund und Boden
einschließlich des im Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach gelegenen Landes
frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgendwelcher Art der
Königlich Sächsischen Staatsregierung unentgeltlich zu übereignen. Sollte sich
die Enteignung des beubtigten Landes erforderlich machen, so wird die Fürstlich
Reußische Regierung der Königlich Sächsischen Regierung den gesamten infolge
der Enteignung erwachsenden Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens
sowie etwaiger Rechtsstreite ersetzen. Die Königlich Sächsische Regierung wird
bei der Durchführung der Enteignung die Interessen der Fürstlich Reußischen
Regierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zu-
stimmung abschließen.
Außerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentumes Reuß j. L. an
den Staatsfiskus im Königreiche Sachsen zu den Kosten des Bahnbaues einen
un#verzinslichen, nicht rückzahlbaren Beitrag von 20 000 -# (zwanzigtausend Mark)
für jedes Kilometer der zu erbauenden Bahn.
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