Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Eisenbahn Schleiz-Moßbach.) 149 
7. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt 
und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Staatsregierung 
mitgeteilt. 
8 
Angehörige der vertragschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisenbahn 
im Gebiete eines der anderen vertragschließenden Staaten angestellt werden, erleiden 
dadurch keine Änderung ihrer Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst- 
vorgesetzten und den zuständigen Königlich Sächsischen Aufsichtsbehörden, im übrigen 
aber den Gesetzen des Staates unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.“ 
Bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Großherzogtumes Sachsen- 
Weimar-Eisenach oder des Fürstentumes Reuß j. L. zu stationierenden unteren 
Beamten soll bei sonst gleicher Eignung auf Angehörige des betreffenden Staates 
besondere Rücksicht genommen werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
VBertrag 
in 3 Ausfertigungen hergestellt und von den Bevollmächtigten vollzogen worden. 
So geschehen zu Leip zig, am 20. Februar 1915. 
(L§.) gez. Dr. Anteutsch. (LS.) gez. von Leipzig. 
(LS§.) gez. v. Hinüber. (L§S.) gez. Friedrich. 
 
	        
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