(Eisenbahn Schleiz-Moßbach.) 149
7.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt
und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Staatsregierung
mitgeteilt.
8
Angehörige der vertragschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisenbahn
im Gebiete eines der anderen vertragschließenden Staaten angestellt werden, erleiden
dadurch keine Änderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst-
vorgesetzten und den zuständigen Königlich Sächsischen Aufsichtsbehörden, im übrigen
aber den Gesetzen des Staates unterworfen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.“
Bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Großherzogtumes Sachsen-
Weimar-Eisenach oder des Fürstentumes Reuß j. L. zu stationierenden unteren
Beamten soll bei sonst gleicher Eignung auf Angehörige des betreffenden Staates
besondere Rücksicht genommen werden.
Zu Urkund dessen ist dieser
VBertrag
in 3 Ausfertigungen hergestellt und von den Bevollmächtigten vollzogen worden.
So geschehen zu Leip zig, am 20. Februar 1915.
(L§.) gez. Dr. Anteutsch. (LS.) gez. von Leipzig.
(LS§.) gez. v. Hinüber. (L§S.) gez. Friedrich.