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e) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolg-
los, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des folgenden
Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 153) —:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost-
preußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem
der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und
Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später
eintritta.
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marien-
burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Grau-
denz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt
und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in einem dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 1915
bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;
) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
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