162 (Arbeitsnachweise.)
Jede hierin sich ergebende Anderung sowie die Eröffnung eines neuen Arbeits-
nachweises ist binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen.
§ 2.
Die Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische,
technische und Bureauangestellte, haben jeden Dienstag und jeden Freitag die
Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Zeitpunkte der Meldung
nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeits-
marktanzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der Berufsart
(Spezialberufe) unmittelbar an den Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in
Jena, der die erforderlichen Vordrucke kostenlos zur Verfügung stellt, zu melden.
Die Meldekarten sind in zweifacher Ausfertigung und so rechtzeitig abzu-
senden, daß sie beim Verband Thüringischer Arbeitsnachweise jeden Mittwoch und
Sonnabend mit der ersten Post eintreffen.
83.
Jeder Arbeitsnachweis hat einen Geschäftsleiter zu bestellen, der für die
Erfüllung der Vorschriften in § 1 und 2 verantwortlich ist.
8 4.
Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena hat die nach § 2 bei
ihm eingehenden Meldungen jeden Mittwoch und jeden Sonnabend an das Kaiserliche
Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin so zeitig weiterzugeben,
daß sie dort jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post eintreffen. Die
erforderlichen Vordrucke wird das Kaiserliche Statistische Amt kostenlos zur Ver-
fügung stellen.
Nicht weiter zu geben sind die Arbeitsgesuche und offenen Stellen,
a) die vom Verband Thüringischer Arbeitsnachweise selbst erledigt werden
konnten oder voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktanzeigers
erledigt werden können,
b) die von Arbeitsnachweisen angezeigt sind, welche voraussichtlich weniger
als 200 Stellen im Jahr besetzen werden.