Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

162 (Arbeitsnachweise.) 
Jede hierin sich ergebende Anderung sowie die Eröffnung eines neuen Arbeits- 
nachweises ist binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. 
§ 2. 
Die Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, 
technische und Bureauangestellte, haben jeden Dienstag und jeden Freitag die 
Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Zeitpunkte der Meldung 
nicht erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeits- 
marktanzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der Berufsart 
(Spezialberufe) unmittelbar an den Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in 
Jena, der die erforderlichen Vordrucke kostenlos zur Verfügung stellt, zu melden. 
Die Meldekarten sind in zweifacher Ausfertigung und so rechtzeitig abzu- 
senden, daß sie beim Verband Thüringischer Arbeitsnachweise jeden Mittwoch und 
Sonnabend mit der ersten Post eintreffen. 
83. 
Jeder Arbeitsnachweis hat einen Geschäftsleiter zu bestellen, der für die 
Erfüllung der Vorschriften in § 1 und 2 verantwortlich ist. 
8 4. 
Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena hat die nach § 2 bei 
ihm eingehenden Meldungen jeden Mittwoch und jeden Sonnabend an das Kaiserliche 
Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin so zeitig weiterzugeben, 
daß sie dort jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post eintreffen. Die 
erforderlichen Vordrucke wird das Kaiserliche Statistische Amt kostenlos zur Ver- 
fügung stellen. 
Nicht weiter zu geben sind die Arbeitsgesuche und offenen Stellen, 
a) die vom Verband Thüringischer Arbeitsnachweise selbst erledigt werden 
konnten oder voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktanzeigers 
erledigt werden können, 
b) die von Arbeitsnachweisen angezeigt sind, welche voraussichtlich weniger 
als 200 Stellen im Jahr besetzen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.