Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Arbeitsnachweise.) 163 
85. 
Erstmalig sind die in § 2 vorgeschriebenen Meldungen am Freitag, dem 
30. Juli 1915, die in § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Weitermeldung am Sonn- 
abend, dem 31. Juli 1915, zu erstatten. 
86. 
Nach § 16 des Stellenvermittlergesetzes werden Leiter und Angestellte eines 
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Bestimmungen in § 1, 2 dieser 
Verordnung zuwiderhandeln. 
Weimar, den 4. Juni 1915. 
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 104.) Ministerialbekanntmachung über die Stiftung der Deutschen Burschenschaft. 
Die Deutsche Burschenschaft hat durch den von ihrem geschäftsführenden Ausschuß 
hierzu beauftragten Senatspräsidenten Seifarth in Jena zur Erinnerung an 
ihr hundertjähriges Bestehen eine Stiftung errichtet und sie mit einem Vermögen 
von 15000 = ausgestattet. 
Der Sitz der Stiftung ist Jena; sie soll dem Zwecke dienen, vaterländische 
Ziele im burschenschaftlichen Sinne zu unterstützen. 
Die Stiftung ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 4. Juni 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
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