(Arbeitsnachweise.) 163
85.
Erstmalig sind die in § 2 vorgeschriebenen Meldungen am Freitag, dem
30. Juli 1915, die in § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Weitermeldung am Sonn-
abend, dem 31. Juli 1915, zu erstatten.
86.
Nach § 16 des Stellenvermittlergesetzes werden Leiter und Angestellte eines
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Bestimmungen in § 1, 2 dieser
Verordnung zuwiderhandeln.
Weimar, den 4. Juni 1915.
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 104.) Ministerialbekanntmachung über die Stiftung der Deutschen Burschenschaft.
Die Deutsche Burschenschaft hat durch den von ihrem geschäftsführenden Ausschuß
hierzu beauftragten Senatspräsidenten Seifarth in Jena zur Erinnerung an
ihr hundertjähriges Bestehen eine Stiftung errichtet und sie mit einem Vermögen
von 15000 = ausgestattet.
Der Sitz der Stiftung ist Jena; sie soll dem Zwecke dienen, vaterländische
Ziele im burschenschaftlichen Sinne zu unterstützen.
Die Stiftung ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 4. Juni 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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